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Covid-19 / Update

Erste Entspannungen im Sportbootbereich?

Der Geduldsfaden der Wassersportler muss vielerorts noch halten. Die Nation ist geteilt in Sachen Wassersport. In einigen Bundesländern wird die bundesweite Allgemeinverfügung im Großen und Ganzen immer noch angewandt. Dies bedeutet, dass Häfen und Marinas in Deutschland für Privatpersonen nach wie vor geschlossen bleiben, wie auch viele andere Bereiche mit sportlicher Betätigung. Nur für gewerbliche Zwecke, wie Reparaturen o.ä. ist der Zugang zu maritimen Einrichtungen erlaubt.

Doch nun ist Land in Sicht – auch für Privatpersonen. Die ersten Länder weichen die Regelung auf.

Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV wurde wie folgt angepasst. Seit 22.04.2020 gilt:

„(5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen ist untersagt. Dies gilt nicht für den Individualsport und den Sport zu zweit auf Sportplätzen und Sportaußenanlagen. Der Zutritt zu Sportboothäfen ist lediglich dem verantwortlichen Betreiber und Eigentümer sowie den Eigentümern von Wasserfahrzeugen unter Beachtung von § 1 Absatz 1 und 2 (Einhaltung des Mindestabstands) gestattet. Erlaubt ist, eigene Wasserfahrzeuge ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich auf ihnen aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind die Vermietung von Wasserfahrzeugen, Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen.

Rheinland-Pfalz

Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17.04.2020 ist auf der Seite der Sportbootfahrer. Die Auslegung zu dieser Verordnung erwähnt ausdrücklich Sportboothäfen, deren Zutritt gestattet ist. Insofern ist auch der Zugang zum Boot gewährleistet.

 

NRW (Pressemitteilung Polizei NRW)

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage ist die individuelle Ausübung des Wassersports (Führen eines Sportbootes, Angeln, Kanufahren, Surfen, etc.) unter Beachtung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coroanavirus SARS-CoV-2“ (CoronaSchVO) grundsätzlich erlaubt.

Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Handwerks- (z.B. Werftarbeiten) oder Dienstleistungen (z.B. Kranen von Booten) nicht beschränkt, soweit durch die beauftragten Betriebe Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.

Es wird jedoch um die Beachtung der folgenden Beschränkungen gebeten:

Untersagung des Sportbetriebs (§ 3 CoronaSchVO)
z.B.: Segeltraining im Verein, Angelwettkämpfe, organisierte Sportbootausfahrten im Verein, Kanupolo, Rudertraining bzw. Regatten etc.
Untersagung von Zusammenkünften in Vereinen und Sport-/Freizeiteinrichtungen (§ 3 CoronaSchVO)

Unter Vermeidung von Zusammenkünften bleibt jedoch der Zugang zu Sportbooten bzw. der Zugriff auf Sportgeräte (Kanu, Ruderboot, Segelboot etc.) möglich.

Kontaktsperre (§ 12 CoronaSchVO)
z.B.: Bootfahren mit mehr als zwei Personen (ausgenommen u.a. in gerader Linie verwandte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen)
Beherbergung, Tourismus (§ 8 CoronaSchVO)
Das Anbieten von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt

Hessen, Bayern, Baden-Württemberg

In diesen Bundesländern ist nach wie vor jeglicher Betrieb mit Sportbooten untersagt.

Hoffen auf den Mai

Letztendlich bleibt nur zu hoffen, dass sich alle Bundesländer den Lockerungsmaßnahmen von Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland -Pfalz, und NRW anschließen, um mit diesen ersten Schritten, den Wassersport langsam wieder auf das alte Niveau zu bekommen.

Auch der Bundesverband Wassersportwirtschaft (BVWW) und der Deutsche Boots- und Schiffbauerverband  (DBSV) sprechen sich für eine baldige Lockerung der Maßnahmen im Bereich Wassersport aus.

Da sich die Vorgaben und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie täglich ändern können wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Wasserschutzpolizei vor Fahrtantritt zu erkundigen, welche Gewässer befahren werden dürfen.

 

 

 

 

Erste Decksbalken für Tally Ho

Tally Ho

Baumeister Leo freut sich über die ersten Decksbalken © Leo Sampson

Vorschläge von BVWW und DBSV für Lockerungsmaßnahmen im Wassersport und Wassertourismus

Köln/Hamburg, den 24. April 2020. Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. und Deutscher Boots- und Schiffbauer-Verband e.V. (DBSV) haben sich mit konkreten Vorschlägen für einen Neustart des Wassersports und Wassertourismus an Bund, Länder und Abgeordnete gewandt.

Die weitgehend touristisch geprägte Wassersportwirtschaft in Deutschland steht vor dem Kollaps und, falls sich ab Mai keine deutliche Lockerung der tourismusbeschränkenden Maßnahmen ergibt, vor einer massiven Insolvenzwelle.

Aktuelle wirtschaftliche Situation im Wassertourismus

Bei den rund 3.700 Unternehmen handelt es sich zu über 90 % um Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten. Die durch die Bundesregierung und die Bundesländer beschlossenen Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen sind längst aufgebraucht. Liquiditätshilfen durch die KfW stellen für unsere Unternehmen bis auf sehr wenige Ausnahmen keine sinnvolle Unterstützung dar. Die Kredittragefähigkeit der Unternehmen ist in aller Regel zu gering, sodass Kredite perspektivisch zu einer Überschuldung und damit in die Insolvenz führen würden. Für viele Unternehmen ist die Lage bereits heute prekär. Rund 20% der Jahresumsätze entfallen auf den Zeitraum von Ende März bis Anfang Mai. Diese Umsätze sind unwiederbringlich verloren, da sie nicht nachgehpolt werden können.

Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen sind in Gefahr

Die Wassersportbranche generiert jährlich einen wassertouristisch induzierten Bruttoumsatz von rund 7 Mrd. Euro. Rund 100.000 Arbeitsplätze hängen von wassertouristischen Aktivitäten ab. Zu einem großen Teil in strukturschwachen, ländlichen Regionen. In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg entfallen rund 15% des gesamten Tourismusumsatzes auf die maritime Wirtschaft. Beide Bundesländer haben in den letzten Jahren zig Millionen Euro in den Ausbau der maritimen Infrastruktur gesteckt. Das kann sich nun sehr schnell als teures Investitionsgrab erweisen. Es geht hier nicht nur um Tourismus, sondern auch um Lebensqualität im ländlichen Raum.

Wassertouristische Aktivitäten sind ein reines Saisongeschäft. Der Gesamtumsatz eines Jahres muss innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Ende März und Ende September generiert werden. Da zählt jeder Saisontag!

Nachdem sich die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Covid-19 Virus drastisch verlangsamt hat, muss es nun darum gehen, die wirtschaftlichen Aktivitäten wieder aufzunehmen, ohne die erzielten Erfolge zu gefährden. Gleichwohl, und darauf weisen die Verbände mit aller Dringlichkeit hin, ist ein Anlaufen der wassertouristischen Aktivitäten ab Anfang Mai unbedingt erforderlich. Dies kann und sollte in mehreren Schritten erfolgen.

Wassertouristische Aktivitäten (wie Segeln, Wind- und Kitesurfen, Stand up Paddling, Motor- und Hausbootfahren, Kanufahren, Tauchen etc.) stellen Outdoor-Aktivitäten dar, die an der frischen Luft mit einer sehr beschränkten Personenzahl stattfinden. Wassertouristischen Aktivitäten bieten daher alle Voraussetzungen dafür, dass die im Rahmen der Covid-19 Epidemie erlassenen Regeln des Gesundheitsschutzes eingehalten werden können:

Stufe 1 : Lockerungsmaßnahmen ab 4. Mai 2020
Hafenanlagen / Hausboot- und Yachtcharterbasen / Kanuverleihstationen und Kanubasen

Öffnung der Häfen bzw. Kanubasen und Aufhebung des Ein- und Auslaufverbotes. (Dies wurde bereits ab 20. April 2020 in verschiedenen Bundesländern und Regionen vollzogen). Das setzt die Aufhebung des Einreiseverbotes nach Mecklenburg Vorpommern und Schleswig-Holstein voraus.
Erlaubnis von Übernachtungen auf Segel- und Motorbooten entsprechend den jeweils geltenden kontaktbegrenzenden Maßnahmen. Schriftliche Zusicherung durch die Bootsführer.
Begrenzte Öffnung der Sanitärgebäude. Öffnung von vorerst einer Toilette und einer Dusche pro im Wasser/Hafen befindlicher Boote/Dauerlieger unter der Auflage, dass diese in den Geschäftszeiten zweimal täglich gereinigt und desinfiziert werden und Desinfektionsmittel in den Toiletten/Bädern bereit gestellt werden. Da die meisten Bootseigner ihre Bordtoiletten benutzen und ohnehin derzeit nur begrenzt Boote in den Häfen liegen, wird ein Infektionsrisiko maßgeblich verringert.
Grundversorgung mit Wasser und Elektrizität vom Steg aus, sowie mit Gas (aus dem Gasflaschenlager) und Treibstoff (Hafentankstelle bzw. Bunkerstation).
Entsorgung von Müll und Abwasser im Hafen (zentrales Mülllager bzw. Absaugstation). Entsorgung von Chemietoiletten, sofern außerhalb der Sanitärgebäude zugänglich.
Gestattung der Vermietung von Ferienwohnungen und schwimmenden Häusern in Häfen unter Einhaltung der allgemeinen kontaktbegrenzenden Maßnahmen (max. 2 Personen oder Personen aus einem gemeinsamen Haushaltes).

Generelle Hygienemaßnahmen: 

Einhaltung der Abstandsregeln (mind. 1,5 m) auf Stegen, von Boot zu Boot, im Hafengebäude (Hafenmeisterei) und im Hafengelände. Kontrolle und Sicherstellung von beauftragten Hafenmitarbeitern während der Hafenöffnungszeiten.
Spukschutz am Bedienungstresen im Hafengebäude (Hafenmeisterei). Tragepflicht von Mund- und Nasenschutz durch Mitarbeiter bei Kundenkontakt. Zugangssteuerung und Abstandsregelungen entsprechend den Regelungen im Einzelhandel.
Zweimal täglich Reinigung und Desinfektion aller Einrichtungen, die von Gästen benutzt werden (z.B. Sanitäranlagen, Entsorgungsstation für Chemietoiletten, Empfangstresen etc.)
Reinigungshygiene entsprechend den Empfehlungen des RKI.
Öffnung der Außenflächen der Hafengastronomie unter Abstandsauflagen.

Vermietung von Hausbooten, Segel- und  Motoryachten und Kanus

Vermietung von Booten und Kanus (wird bereits von einigen Bundesländern und Regionen praktiziert) an Gäste unter den folgenden Voraussetzungen:

Kontaktbeschränkungen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften.
Erfassung der sämtlicher Personen pro Boot, sodass die Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei Infektionen jederzeit möglich ist.
Mieter können durch Reservierungssysteme, Zuweisung von Zeitslots und kontrollierte Ausgabe des Materials gelenkt werden und haben zum Personal und zueinander hinreichend räumliche Distanz.

Generelle Hygienemaßnahmen: 

Reinigung und Desinfektion von Booten und Ausrüstung nach jedem Mieterwechsel.
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für den Bordgebrauch (bei Booten und Yachten).
Kontaktlose Übergabe der Boote und Ausrüstung. Einhaltung des Mindestabstandes bei Übergabe der Boote und Einweisung in deren Gebrauch. Tragen von Mund-und Nasenschutz durch die Mitarbeiter des Vermieters.

Gewerbliche Sportbootschulen 

Möglichkeit zur Vermietung von Windsurf- und Kitesurfmaterial, von SUP’s (Stand up Paddling) sowie Segelbooten und Katamaranen.
Praxisausbildung in den jeweiligen Sportarten. In Motorbooten und Segeljollen mit einer Belegung von maximal zwei Personen (Rudergänger und Vorschoter) und somit Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m und Tragen von Mund-Nase-Masken. Bei Segelyachten mit einer Minimalbelegung von einer Person pro Kabine und Tragen von Mund-Nasen-Masken. Bei Einzelsportarten wie Windsurfen, Kitesurfen und Stand up Paddling erfolgt die Schulung durch Lehrer von einem separaten Boot oder Board,  in Stehrevieren mit dem notwendigen Sicherheitsabstand.
Theorieausbildung soll, wenn möglich, im Freien stattfinden unter Einhalten der Abstands-und Hygienemaßnahmen. Theorieunterricht in geschlossenen Räumen nur mit Mund-Nasen-Maske, bei geöffneten Fenstern und unter Einhaltung der Abstandsregel.
Vermietung von Booten und Ausbildung finden unter den o.g. Voraussetzungen und Hygienemaßnahmen statt, insbesondere der Abstandswahrung, dem Tragen von Mund und Nasenschutz, ständiger Desinfektionsmaßnahmen in der Infrastruktur sowie Desinfektion  nach Benutzerwechsel des Sportgerätes und des Bootes.

Stufe 2: Zusätzliche Lockerungsmaßnahmen ab 18. Mai 2020 

Erweiterte Öffnung der Sanitärgebäude unter Auflagen:

Zugangskontrolle und Sicherstellung der Abstandsregeln gemäß den jeweils gültigen Regeln für gastronomische Betriebe.
Stilllegen jeder 2. Duschkabine bzw. WC-Kabine, vorzugsweise Nutzung der Familienbäder und sanitären Einrichtungen an Bord.
Ausstattung der Sanitärgebäude mit Desinfektionsmittelspendern zur Handdesinfektion und Papiertaschentücher.

Vollständige Öffnung der Hafengastronomie (im Innenbereich unter Auflagen)

Die allgemeinen kontaktbeschränkenden Maßnahmen und Hygieneempfehlungen bleiben bis auf weiteres in Kraft bzw. sind den zukünftigen gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen anzupassen.

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