Recht Kolumne: Wenn die Werft Insolvenz anmeldet

Frits Hommersom ist seit 20 Jahren als Rechtsanwalt spezialisiert auf alle Themen rund um die Freizeitschifffahrt. Denn leider geht auch beim liebsten Hobby nicht immer alles reibungslos vonstatten. In seiner Kolumne bearbeitet er für Stegfunk.de heute das Thema Insolvenz von Werften auf.

Wichtig: Für den Inhalt ist Frits Hommersom verantwortlich. Meinungen und Auslegungen müssen nicht zwangsläufig den Ansichten von Stegfunk.de entsprechen. Diese Kolumne erstellt Frits Hommersom für Stegfunk.de kostenlos im Austausch für die Sichtbarkeit auf der Seite. Hier ist sein Text, der sich auf Niederländisches Recht und dortige Kaufverträge bezieht:

Insolvenzen und die Freizeitschifffahrt

Beide Konzepte stehen sich diametral gegenüber, doch leider macht die Insolvenz eines professionellen Wassersportunternehmers dem Wassersportler allzu oft das Vergnügen am Boot unmöglich.

Als (angehender) Bootseigner werden Sie möglicherweise auf unangenehme Weise mit der Insolvenz des Wassersportunternehmens konfrontiert, mit dem Sie eine Geschäftsbeziehung haben.

Die weitreichendsten finanziellen Folgen können auftreten, wenn eine Werft ein Boot im Bau hat und während dieser Zeit Insolvenz anmeldet. Die Folge davon ist, dass alle Vermögenswerte des Bootsbauers in die Insolvenzmasse fallen und vom Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können. In der Praxis sind Sie als Kunde ein sogenannter „ungesicherter Gläubiger“, was in der Regel bedeutet, dass Sie sich in der Warteschlange hinten anstellen müssen. Die „bevorrechtigten“ Gläubiger, wie z.B. das Finanzamt, Renten- und Krankenkassen und Wirtschaftsverbände, stehen in 99 von 100 Fällen an erster Stelle. Und dann verlieren Sie Ihre Anzahlungen.

Der Warenbestand, darunter z.B. im Bau befindliche Schiffe, fällt in der Regel in die Insolvenzmasse. Wenn Sie nicht beweisen können, dass ein Rumpf Ihr Eigentum ist, legt der Insolvenzverwalter seine Hand darauf und Sie stehen mit leeren Händen da.

Wie kann ich dieses Risiko aus Insolvenz begrenzen?

Die Antwort: Eintragung in das Schiffsregister und Lieferung „constitutum possesorium“

In einem Fall vor einigen Jahren wurde ein von der Werft gebautes Schiff einen Tag nach dem Insolvenzantrag der Werft an den Kunden ausgeliefert. Der Insolvenzverwalter forderte daraufhin die Rückgabe des Schiffes.

Er argumentierte, dass trotz der Tatsache, dass das Schiff vor dem Konkursdatum beim Katasteramt registriert war, das Eigentum noch nicht von der Werft auf den Auftraggeber übertragen worden war. Der Konkursverwalter argumentierte, dass die Werft, da das Schiff erst einen Tag nach dem Konkurs an den Käufer übergeben wurde, zum Zeitpunkt der Übergabe nicht verfügungsberechtigt war und daher das Schiff nicht rechtmäßig ausliefern konnte.

Im Moment des Insolvenzantrags verliert eine Partei die Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Vermögen und diese Verfügungsgewalt wird vom Insolvenzverwalter übernommen und die insolvente Partei kann daher keine Verträge mehr abschließen oder über ihr Vermögen verfügen. Der Auftraggeber war jedoch der Meinung, dass das Schiff, wenn es registriert war, auch rechtlich sein Eigentum war. Das Bezirksgericht folgte dem Treuhänder in seiner Argumentation, dass die bloße Registrierung des Schiffes nicht bedeutet, dass das Eigentum rechtlich auf den Käufer/Auftraggeber übertragen wird, sondern dass ein vorheriger konkreter Rechtsakt zwischen beiden Parteien erforderlich ist. Diese Rechtshandlung müsse die tatsächliche Übergabe des Rumpfes durch die Werft an den Kunden vor dem Insolvenzantrag sein, so der Richter. Dies musste der Kunde beweisen, was ihm glücklicherweise auch gelang.

Wie schütze ich mich als Käufer gegen eine Insolvenz der Werft?

Angenommen, Sie möchten, dass das Schiff in das Schiffsregister eingetragen wird. So bald wie möglich nach dem Bau des Schiffskörpers oder z.B. der Kiellegung, auf jeden Fall aber in dem Moment, in dem das Schiff für die Registrierung in Frage kommt, müssen Sie mit der Werft schriftlich vereinbaren, dass sie den Schiffskörper und alle dazugehörigen Güter an Sie liefert, sog. „constitutum possessorium“, mit der gleichzeitigen Erklärung, dass die Werft die Güter nicht mehr für sich, sondern für Sie, den Kunden, hält. Anschließend lassen Sie das Schiff im Schiffsregister eintragen. Die bloße Eintragung des Schiffes im Kataster ist zwar ein Indiz für Dritte, dass Sie der Eigentümer des Schiffes sind, ist aber kein Rechtsakt an sich und überträgt daher nicht automatisch das Eigentum am Rumpf auf Sie!

Wenn Sie Ihr Schiff nicht registrieren lassen wollen, ist es wichtig, dass Sie im Voraus mit der Werft vereinbaren, dass alle Güter, die die Werft für das Schiff erwirbt, für Sie erworben werden und dass durch die Lieferung/ Erklärung des „constitutum possesorium“ festgestellt wird. Will sagen, dass die Werft, auch wenn diese Güter auf dem Boden der Werft liegen, die Güter für Sie lagert und dass diese daher Ihr Eigentum sind.

Wenn es sich um einen Rumpf oder auf jeden Fall um ein mehr oder weniger identifizierbares Objekt handelt, sollte die Werft ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nur für den Kunden gelagert wird. Ein zusätzlicher rechtlicher Effekt ist, dass alle nachträglich hinzugefügten Gegenstände durch den Einbau Teil des Schiffskörpers werden und damit automatisch in Ihr Eigentum übergehen.

Insofern ist es wichtig, dass alle losen Gegenstände, die von der Werft gekauft werden, eindeutig beschrieben und in der vorgenannten Weise an Sie übergeben werden, damit ein Insolvenzverwalter oder z.B. das Finanzamt nicht auf diese Gegenstände zugreifen kann.

Dadurch wird verhindert, dass zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages alles, wofür Sie bezahlt haben, in die Insolvenzmasse fällt und somit sowohl die Gegenstände als auch Ihr Geld verloren sind. Hätte mein Mandant in dem o.g. Verfahren nicht nachweisen können, dass zwischen ihm und dem Werfteigentümer vor dem Zeitpunkt der Insolvenz mündlich vereinbart wurde, dass das Eigentum an dem Kasko auf den Mandanten in der o.g. Weise übertragen wurde, hätte er ca. € 150.000,00 verloren.

Was gilt bei Insolvenz des Winterlagerbetreibers?

Im Wesentlichen geht es also darum, dass im Falle eines möglichen Konkurses die Güter, die unter dem Konkurs stehen, sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich Ihr Eigentum sind und dass Sie dies auch beweisen können.

Das bedeutet, dass Sie sich im Falle eines Konkurses einer Werft, die auch Winterlager betreibt, nicht allzu viele Sorgen machen müssen, wenn ihr Schiff dort eingelagert ist. In der Regel wird es für Sie einfach sein, nachzuweisen, dass das Schiff Ihr Eigentum ist und der Treuhänder das Schiff deshalb an Sie herausgeben muss.

Anmerkung der Redaktion: Eine Absicherung der Anzahlung mittels Bankbürgschaft ist auch möglich. Allerdings muss die Werft diese Bürgschaft oftmals zu einem Teil mit der Kontokorrentlinie absichern. Das kostet einerseits Geld und nimmt der Werft einen Teil der Liquidität. Sicher, wenn gleich mehrere Schiffe bestellt wurden, kann das ein Problem werden. Denn dann muss einerseits Material beschafft und vorfinanziert werden und andererseits die Anzahlungen abgesichert werden. Es droht die groteske Situation, dass die Liquidität knapp wird, eben weil es viele Aufträge gibt. Die oben beschriebene Methode ist ein Weg, der für beide Seiten vorteilhaft ist. Die Werft behält ihre Liquidität, der Käufer sichert seine Anzahlungen ab. Das hilft beiden Seiten.

 

 

Het bericht Recht Kolumne: Wenn die Werft Insolvenz anmeldet verscheen eerst op Stegfunk.de | Wassersport. Holland..