Recht Kolumne: Schiffsführer oder Steuermann?

Frits Hommersom ist seit 20 Jahren als Rechtsanwalt spezialisiert auf alle Themen rund um die Freizeitschifffahrt. Denn leider geht auch beim liebsten Hobby nicht immer alles reibungslos vonstatten. In seiner Kolumne bearbeitet er für Stegfunk.de heute das Thema Schiffsführung.

Wichtig: Für den Inhalt ist Frits Hommersom verantwortlich. Meinungen und Auslegungen müssen nicht zwangsläufig den Ansichten von Stegfunk.de entsprechen. Diese Kolumne erstellt Frits Hommersom für Stegfunk.de kostenlos im Austausch für die Sichtbarkeit auf der Seite. Hier ist sein Text, der sich auf Niederländisches Recht bezieht

Strafrecht auch im Wassersport

An einem schönen Sommerabend schippert B. mit einer Reihe von Freunden auf der Vecht bei Maarssen. Es ist ein sehr angenehmer Abend, der Alkohol fließt in Strömen und nach einem Kneipenbesuch will einer seiner Freunde das Ruder von Bs robustem Schnellboot übernehmen. Beim Unterfahren einer Brücke mit zu hoher Geschwindigkeit schätzt der Freund die Höhe falsch ein und schlägt mit dem Kopf gegen den steinernen Brückenrand. Er stirbt auf der Stelle.

B. wurde strafrechtlich verfolgt. Kurzum wurde er wegen fahrlässiger Tötung mit der Beschreibung angeklagt, dass er als Führer eines schnellen Motorbootes unter Alkoholeinfluss einer anderen Person erlaubte, dieses Boot zu führen. Und das während diese Person keinen Bootsführerschein besaß und er wusste oder vermuten konnte, dass diese unter Alkoholeinfluss stand und nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, um dieses Boot zu führen. Zudem gab er der anderen Person unzureichende Anweisungen, wodurch diese schuldhaft beim Unterfahren einer Brücke mit dem Kopf gegen die Brücke stieß und infolgedessen starb.

Ein ziemlicher Brocken, aber das, was passiert war, war ja auch wirklich heftig. Entscheidend in der Strafsache war die Beantwortung der Frage, ob B. zum Zeitpunkt des Unfalls als Schiffsführer des Bootes angesehen werden konnte. Sein Anwalt argumentierte, dass er das nicht dürfe, weil sein Freund am Ruder gestanden habe und daher der Kapitän sei. Das Binnenvaart Politie Reglement (BPR) definiert den Begriff „Skipper“ nicht und das Gericht sah sich die Bestimmungen im BPR an, in denen der Begriff vorkommt, um eine Erklärung zu finden.

Die Artikel 1.02 bis 1.04 verpflichten den Schiffsführer, in Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften, alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die nach guter Seemannschaft oder nach den Umständen, in denen sich das Schiff befindet, erforderlich sind.

Tatsächlicher Skipper oder Steuermann?

Die Urteile aus der Vergangenheit zeigen, dass es einen Unterschied zwischen dem faktischen Skipper (Fahrer), der tatsächlich den Kurs und die Geschwindigkeit des Schiffes bestimmt, und der Person gibt, die als Kapitän in der Verantwortung handelt. Beide können Schiffsführer im Sinne der BPR sein, ohne dass diese beiden Funktionen notwendigerweise in derselben Person vereint sind. Im Jahr 2004 wurde eine Sonderbestimmung in die BPR aufgenommen, die den Schiffsführer eines schnellen Motorbootes insbesondere für die Einhaltung der Artikel 8.05 und 8.06 verantwortlich macht. Diese Bestimmung wurde für notwendig erachtet, weil der Skipper nicht immer die gleiche Person ist, wie die Person, die ein schnelles Motorboot fährt.

Für die Frage, ob B. als Skipper angesehen werden kann, hält das Gericht es für entscheidend, ob die tatsächliche Führung des Motorbootes ausdrücklich und vollständig auf den anderen übertragen wurde oder nicht. In diesem Fall muss klar sein, dass die andere Partei die Navigation und die Einhaltung der geltenden Regeln sicherstellen muss. Das Gericht stellt fest, dass von einer solchen Übertragung keine Rede sein kann, so dass B. von dem Moment an, als das Opfer seinen Platz hinter dem Steuer des Motorbootes einnahm, als er das Café verließ, immer noch als verantwortliche Person und/oder verantwortlicher Skipper angesehen wurde. B. mag als „De-facto-Skipper“ zurückgetreten sein und das Opfer mag sich als „De-facto-Skipper“ verhalten haben, aber D. war immer noch „Captain in Command“ im Sinne des BPR, wodurch dieser Teil der Anklage als bewiesen gilt. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass der Alkoholkonsum so hoch war, dass beide als unfähig angesehen werden mussten, das Boot ordnungsgemäß zu steuern. Schließlich kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Handeln von B als erheblich fahrlässig zu bewerten ist. Er wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, erhielt aber weder Gefängnis noch gemeinnützige Arbeit. Das Gericht befand ihn bereits durch den Tod seines Freundes für ausreichend bestraft. Er musste der Familie Schadenersatz zahlen und sein Boot wurde beschlagnahmt.

Die Staatsanwaltschaft war damit nicht einverstanden und legte Berufung ein. Nach Ansicht des Generalanwalts war das Boot zu schnell gefahren worden. Sowohl der Verdächtige als auch das Opfer hatten zu viel Alkohol getrunken. Außerdem besaß der Freund keinen Bootsführerschein und war nicht eingewiesen in die Schiffsführung.

Das Berufungsgericht verhängte dennoch eine gemeinnützige Arbeit von 100 Stunden gegen den Eigner und ein Fahrverbot (als Verantwortlicher Schiffsführer).

Bootfahren mit Alkohol: Regeln wie beim Auto

So bleiben Sie (fast) immer für Ihre Crew verantwortlich! Wie hinter dem Steuer eines Autos gilt auch am Steuer ein maximaler Alkoholpegel von 0,5. Das fahren unter Alkoholeinfluss kann mit einem Bußgeld belegt werden. In einem schwerwiegenden Fall kann der Führerschein auch eingezogen werden. Übrigens: Schon ab 0,3 Promille gilt eine Teilschuld bei einem Unglück. Auch das ist wie im Straßenverkehr geregelt.

Auch ohne Alkohol: Wenn der Fahrer keinen Bootsführerschein hat, obwohl dieser für das betreffende Boot erforderlich ist, und es zu einem Schaden kommt, stehen die Chancen sehr gut, dass Sie als Skipper/Eigentümer die Konsequenzen tragen müssen.

 

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