Recht Kolumne: Die lieben Berger

Frits Hommersom ist seit 20 Jahren als Rechtsanwalt spezialisiert auf alle Themen rund um die Freizeitschifffahrt. Denn leider geht auch beim liebsten Hobby nicht immer alles reibungslos vonstatten. In seiner Kolumne bearbeitet er für Stegfunk.de heute das Thema Versicherungssumme.

Wichtig: Für den Inhalt ist Frits Hommersom verantwortlich. Meinungen und Auslegungen müssen nicht zwangsläufig den Ansichten von Stegfunk.de entsprechen. Diese Kolumne erstellt Frits Hommersom für Stegfunk.de kostenlos im Austausch für die Sichtbarkeit auf der Seite. Hier ist sein Text, der sich auf Niederländisches Recht bezieht

Was darf ein Berger kosten?

Das kann auch Ihnen passieren: Sie fahren sich fest und müssen freigeschleppt werden. Die Umstände, unter denen dies geschieht, bestimmen den Preis, den das Bergungsunternehmen dafür verlangt. Und so gilt auch hier: Vorsicht.

Was tun Sie, wenn Sie eine „Panne auf der Straße“ haben? Richtig: man ruft um Hilfe. Die ist auf der Straße etwas anders organisiert, als auf dem Wasser. Dass Hilfe auf dem Wasser ein teurer Spaß sein kann, wenn man nicht aufpasst, hat Herr Koppinge ein Stück weit draußen im Wattenmeer erfahren. Koppinge wollte seine neu gekaufte Bavaria, ein gebrauchtes 39-Fuß-Schiff, selbst nach Dänemark überführen. Auf dem Wattenmeer lief er am späten Nachmittag in Sichtweite eines der Wattenmeerhäfen auf Grund. Koppinge dachte, es wäre ohnehin schön, vor Einbruch der Dunkelheit im Hafen zu sein. Er erkundigte sich über UKW-Funk, ob jemand in der Nähe sei, der ihn freischleppen könne. Prompt raste ein farbenfrohes Motorboot in seine Richtung, bemannt mit Herren, die „offiziell“ aussahen, und er wurde wieder flott gemacht. Über die Kosten wurde nicht gesprochen. Im Hafen angekommen, musste Herr Koppinge einen „allgemeinen Schlepp- und Bergungsvertrag“ unterzeichnen, wobei die Kosten nicht genannt wurden. Er war daher „not amused“, als er eine Rechnung über 6.500,00 € erhielt! Das Bergungsunternehmen machte geltend, dass eine „Gefahr“ bestanden habe und dass das Unternehmen daher Anspruch auf so genannte „Rettungslöhne“ habe. Um die finanziellen Risiken zu verstehen, wenn Sie die Hilfe von professionellen Bergungsunternehmen ungefragt annehmen, erkläre ich hier beide Begriffe.

Wovon hängt der Bergelohn ab?

Besteht eine konkrete Gefahr für das Schiff oder die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, so hat derjenige, der Hilfe leistet, Anspruch auf einen Rettungslohn. Besteht keine Einigung über die Höhe des Betrages, so muss ein angemessener Betrag festgelegt werden. Gesetz und Rechtsprechung haben dafür zehn Kriterien entwickelt: 1) der Wert des Schiffes; 2) das Geschick und der Aufwand des Bergers in Bezug auf die Umwelt (dazu gehört auch die Berufsschifffahrt); 3) das Ergebnis der Bergung; 4) die Art und Schwere der Gefahr; 5) das Geschick des Bergers in Bezug auf das Schiff, die Besatzung und die transportierten Güter; 6) die vom Berger aufgewendete Zeit, die entstandenen Kosten und die erlittenen Verluste; 7) das vom Berger eingegangene Haftungsrisiko; 8) die Schnelligkeit des Einsatzes; 9) die Verfügbarkeit und der Einsatz der für die Bergung vorgesehenen Ausrüstung; 10) der Zustand der Bereitschaft, die Effizienz und der Wert der Ausrüstung.

Was bedeutet Verhältnismäßig?

Der Berger behauptet, das Schiff sei in Gefahr gewesen und die Koppinge habe einen Notruf abgesetzt, was er bestreitet. Koppinge ist aber auch nicht unvernünftig und hatte einen Betrag von 1.500 Euro im Voraus an den Berger gezahlt. Ausreichende Entschädigung für ein 15-minütiges Abschleppen des Schiffes, wobei das eigentliche Freischleppen ausgereicht hätte. Außerdem vertrat er die Auffassung, dass 6.500,00 € im Vergleich zum Wert seines Schiffes (33.000,00 €) völlig unverhältnismäßig seien. Er bekräftigte auch, dass keine akute Gefahr bestanden habe: „Es war steigende Flut, das Wetter war schön und er war in Sichtweite des Hafens.“ Der Berger argumentierte, dass er mit zwei Schiffen ausgefahren sei und dass die von ihm eingesetzte Ausrüstung einen solchen Anspruch rechtfertige. Koppinge entgegnete daraufhin, dass der Berger die Situation genau kenne, da er das Schiff vom Hafen aus in Sicht habe und das Auslaufen mit „voller Ausrüstung“ eigentlich auf seine Kosten und sein Risiko gehen müsse. Das Bezirksgericht kam ins Spiel und entschied, dass die von Koppinge gezahlten 1.500 Euro angemessen seien, da keine Gefahr bestanden habe.

Die Bergungsunternehmen arbeiten nicht umsonst, die KNRM tut das bei technischer Hilfeleistung übrigens auch nicht mehr. Allerdings hat sich gezeigt, dass die KNRM die Grenze zwischen Rettung und techn. Hilfeleistung sehr großzügig zu Gunsten der Wassersportler setzt. Und wenn berechnet wird, dann ist das deutlich günstiger als bei einem professionellen berger. Oft wird das Thema Kosten seitens der Berger schnell mit der Aussage abgetan, wenn man versichert ist, werden die Kosten erstattet. Dies hängt jedoch vom Versicherer ab und davon, ob die Versicherungsbedingungen eine Deckung der Bergungskosten vorsehen.

Tipps zum Thema Bergung auf See:

– Wenn sie nicht wollen, dass ein Berger kommt, sondern die KNRM, dann alarmieren sie diese über die KNRM-Helpt-App. Diese können die Berger, als den UKW-Funk nicht mithören

– Sprechen sie das weitere Vorgehen kurz mit der Hotline ihrer Versicherung ab, bevor Sie einen Bergeauftrag erteilen

– Ist die Zusammenarbeit mit einem Berger unumgänglich, treffen Sie klare Absprachen mit dem Berger über die Kosten, auch wenn die Situation hektisch erscheint. Nehmen sie das Gespräch mit dem Handy auf Video auf. Wenn der Berger keine Zahl nennen will, nennen sie eine.

Hinweis: Das Geschriebene bezieht sich auf Niederländisches Recht und dortige Versicherer, es findet auch für Deutsche, die ihre Schiffe bei einer Niederländischen Gesellschaft versichern Anwendung. Regelungen nach Deutschem Recht und Versicherern können anders sein. Lesen Sie daher unbedingt ihre Versicherungsbedingungen genau durch und besprechen Sie Rückfragen dazu am besten schriftlich mit ihrer Versicherer oder dem Versicherungsmakler. Achten Sie darauf, dass alle ihre Rückfragen im Beratungsprotokoll vermerkt sind.

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