Recht Kolumne: Aufträge vergeben

Frits Hommersom ist seit 20 Jahren als Rechtsanwalt spezialisiert auf alle Themen rund um die Freizeitschifffahrt. Denn leider geht auch beim liebsten Hobby nicht immer alles reibungslos vonstatten. In seiner Kolumne bearbeitet er für Stegfunk.de heute das Thema Schiffsführung.

Wichtig: Für den Inhalt ist Frits Hommersom verantwortlich. Meinungen und Auslegungen müssen nicht zwangsläufig den Ansichten von Stegfunk.de entsprechen. Diese Kolumne erstellt Frits Hommersom für Stegfunk.de kostenlos im Austausch für die Sichtbarkeit auf der Seite. Hier ist sein Text, der sich auf Niederländisches Recht bezieht

Wie treffe ich die richtigen Vorkehrungen, wenn ich Arbeiten an meinem Boot in Auftrag gebe?

Ein Kostenvoranschlag ist eine Sache, der Betrag auf der Rechnung eine ganz andere, wie Piet de Bruin nach dem Neuausbau seiner Kajüte feststellen musste.
Piet de Bruin war der Meinung, dass das Innere seines Bootes langsam etwas unansehnlich wurde, und suchte eine Yachtschreinerei auf, um einen Kostenvoranschlag für den Neuausbau seiner Kajüte einzuholen. Das Unternehmen schickte de Bruin einen Kostenvoranschlag und bat ihn, diesen zu unterschreiben und an das Unternehmen zurückzuschicken. Das Unternehmen würde die Kabine mit Teakholz verkleiden: Wände, Schränke, ein Bett mit Luken und Türen, die Decke und massive Leisten. Der Kostenvoranschlag enthielt keinen konkreten Betrag, sondern nur die Angabe, dass ein Stundensatz von 40,00 € berechnet wird und die Arbeiten im Rahmen eines Vertrags durchgeführt werden.
Die Schreinerei hatte mündlich angegeben, dass die Arbeiten etwa 4.500 € an Arbeits- und 1.000 € an Materialkosten kosten würden. Bruin rechnete also damit, dass die Arbeiten für etwa 6.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer durchgeführt werden würden.

 De Bruin wurde weiß im Gesicht, als er die Rechnung erhielt: über 10.000 € (ohne MwSt.)!

Dies entsprach nicht dem, was er aufgrund der ihm gemachten Angaben erwartet hatte, und er weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Nach Angaben der Werft hatte Bruin zusätzliche Arbeiten in Auftrag gegeben, die den Kostenrahmen gesprengt hätten. Bruin stimmte den Bemerkungen über den Mehraufwand zu, war aber der Meinung, dass dieser nicht mehr als 1.000 Euro hätte betragen dürfen, so dass sich der Gesamtbetrag auf etwa 7.000 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) belaufen müsste. Die Parteien konnten keine Einigung erzielen, und Herr Hommersom wurde um Rat gefragt.

Was wurde vereinbart: Stunden plus Material oder ein fester Betrag?

Dieser Vertrag ist in den Niederlanden gesetzlich als „Werkvertrag“ definiert. Wurde der Preis bei Vertragsabschluss nicht festgelegt oder nur eine Preisempfehlung ausgesprochen, muss der Kunde einen angemessenen Preis zahlen. Wenn ein Richtpreis angegeben wurde, darf dieser um nicht mehr als 10 % überschritten werden, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf zusätzliche, nicht im Angebot enthaltene Arbeiten hingewiesen. Der Vertrag enthielt keinen konkreten Betrag, und die Zusage der Werft war mündlich. Dies war unumstritten, und so konzentrierte sich die Diskussion auf die Frage, was in diesem Fall ein angemessener Preis wäre. Aus den Stundenangaben ging hervor, dass die Werft sehr viele Stunden berechnet hatte. Die gerichtliche Klärung dieser Frage wäre für de Bruin jedoch sehr kostspielig. Ohne ein Sachverständigengutachten würde das Gericht ohnehin kein Urteil fällen.

Unnötige Kosten vermeiden: Ein Gutachter hilft

Daher wurde der Werft der Vorschlag unterbreitet, gemeinsam einen Sachverständigen zu benennen, der als verbindlicher Berater die Standpunkte beider Parteien bewerten sollte. Der Gutachter untersuchte den Fall und kam zu dem Schluss, dass die Werft tatsächlich zu viele Stunden in Rechnung gestellt hatte. Die Rechnung wurde als unangemessen erachtet und musste um 25 % gekürzt werden. Auf diese Weise konnte eine fundierte Stellungnahme abgegeben werden, ohne dass Piet de Bruin enorme Kosten und ein langwieriges Gerichtsverfahren entstehen. Angesichts der relativ geringen Mehrkosten war dies eine Lösung, mit der er leben konnte.

Tipp: Achten Sie beim Abschluss einer Vereinbarung darauf, dass ein schriftliches Budget mit einer klaren Beschreibung und nach Möglichkeit einem konkreten Betrag erstellt wird. Vereinbaren Sie, dass zusätzliche Arbeiten erst von Ihnen schriftlich genehmigt werden müssen. So halten Sie die finanziellen Folgen im Griff.

Regie (variabler Preis): Dieser Begriff bedeutet, dass der Auftragnehmer die Freiheit hat, die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten, insbesondere hinsichtlich des Zeitaufwands, zu bestimmen, und dass daher in der Regel keine Vereinbarung über die maximale Stundenzahl gilt.

Demgegenüber gibt es die Vereinbarung einer festen Auftragssumme für die Arbeiten, der nur für Mehr- oder Minderleistungen verändert werden kann. Durch eine solche endgültige Vereinbarung hat der Kunde einen viel besseren Überblick über das Budget und die Kosten, so dass Enttäuschungen im Nachhinein vermieden werden können.

Besonderheit: Zwischenzeitliche Preisänderungen

Viele Unternehmen verwenden allgemeine Geschäftsbedingungen etwa die der HISWA, dem Branchenverband des Niederländischen Wassersports. Darin steht:
Bei einem festen Vertragspreis können Änderungen von Steuern, Verbrauchsabgaben und ähnlichen Abgaben immer weitergegeben werden.
Im Falle eines festen oder variablen Vertrags kann der Unternehmer auch eine Preiserhöhung oder -senkung (mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss) eines Faktors, der sich auf den Vertragspreis auswirkt, auf Antrag der benachteiligten Partei weitergeben, sofern die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Zum Beispiel von der Regierung auferlegte Lohnänderungen oder eine Änderung der Wechselkurse. Preiserhöhungen für Materialien sind nicht zulässig, wenn der Auftragnehmer früher hätte bestellen können. Wenn die Gesamtvertragssumme um mehr als 15 % steigt, können Sie den Vertrag auflösen.
Die NJI-Bedingungen für Verbraucher enthalten keine Bestimmungen über die Weitergabe von zwischenzeitlichen Preiserhöhungen.
Prüfen Sie immer, welche Bedingungen verwendet werden, und Sie können natürlich mit dem Auftragnehmer aushandeln, dass diese Bestimmungen nicht gelten.
Hinweis: Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist die Europäische Richtlinie (EU) 2019/771 in Kraft getreten, die Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle einer Vertragswidrigkeit, aber auch in der oben geschilderten Situation, wieder etwas besser schützt. Im Falle des Kaufs und der Installation von Waren muss der Lieferant vorab vollständige Informationen über die Kosten erteilen, andernfalls besteht je nach den Umständen des Falles sogar ein Recht auf Vertragsaufhebung.

Dies ist die entsprechende Bestimmung aus den HISWA-Bedingungen:

ARTIKEL 5 – PREIS UND PREISÄNDERUNGEN
Festgelegter Einkaufspreis/Festvertragspreis:
1. Wenn der Unternehmer und der Verbraucher nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, gilt für den Vertrag ein fester Kaufpreis oder ein fester Vertragspreis. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer mehr oder andere als die vereinbarten Arbeiten, kann der Unternehmer den Preis erhöhen. Dies kann er nur, wenn er den Verbraucher rechtzeitig über die Preiserhöhung informiert hat oder wenn der Verbraucher die Preiserhöhung vernünftigerweise hätte vorhersehen können.
b. Der Unternehmer kann Änderungen bei Steuern, Verbrauchssteuern und ähnlichen staatlichen Abgaben stets an den Verbraucher weitergeben.
c. Muss der Unternehmer die Arbeiten unerwartet ändern oder unterbrechen, kann er die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dies darf er nur, wenn die Ursachen für die Änderung oder Unterbrechung nicht von ihm zu vertreten sind und er sie bei Abschluss der Preisvereinbarung nicht vorhersehen konnte.
d. Wenn der Inhaber die Arbeiten unerwartet ändern oder unterbrechen muss oder wenn sich herausstellt, dass der Umfang der Arbeiten größer ist als erwartet, sollte der Inhaber die Arbeiten unverzüglich einstellen. Er muss dann mit dem Verbraucher besprechen, ob und wie er die Arbeit fortsetzen will oder nicht. Der Inhaber hat in jedem Fall Anspruch auf eine Vergütung für die bereits geleisteten Arbeiten und die damit verbundenen Kosten.
e. Wenn es Zusatzvereinbarungen zum Vertrag gibt, die einen besonderen Einfluss auf den Preis, die Lieferzeit, die Maße, das Gewicht und möglicherweise die Motorleistung und -geschwindigkeit haben, sollte der Unternehmer den Verbraucher darüber informieren.

Variabler Einkaufspreis/variabler Vertragspreis:
2. Wenn der Unternehmer und der Verbraucher einen variablen Kaufpreis oder einen variablen Vertragspreis vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Tritt mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung oder -senkung ein, die sich auf den Kaufpreis oder den Vertragspreis auswirkt, so gibt der Unternehmer diese weiter. Er tut dies auf Wunsch der Partei, die das größte Interesse hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Lieferung noch nicht stattgefunden hat und/oder die genannten Arbeiten noch nicht (vollständig) durchgeführt wurden.
Der Unternehmer darf eine Preiserhöhung nicht weitergeben, wenn er diese durch eine rechtzeitige Bestellung hätte verhindern können. Zu einer Preiserhöhung oder -senkung gehört auch eine Änderung der Währung, in der die gelieferten Materialien oder Produkte bezahlt werden. Dazu gehört auch eine Änderung des Wechselkurses, der zur Berechnung des ursprünglichen Kauf- oder Vertragspreises verwendet wurde.
b. Der Unternehmer kann Änderungen bei Steuern, Verbrauchssteuern und ähnlichen staatlichen Abgaben stets an den Verbraucher weitergeben.
c. Wenn der Unternehmer mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss mit einer Erhöhung oder Senkung der Löhne, der sonstigen Beschäftigungsbedingungen oder der Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer konfrontiert wird, kann er diese weitergeben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Lohnerhöhung oder -senkung handelt, die durch den Tarifvertrag oder die Lohnordnung vorgeschrieben ist, an die der Unternehmer gebunden ist, und/oder dass es sich um Sozialprämien handelt, die zu seinen Lasten gehen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Änderung auf die Vertragssumme auswirkt.
d. Wenn die in diesem Absatz genannten Preiserhöhungen zu einer Erhöhung des Kaufpreises oder des Vertragspreises um mehr als 15 % führen, ist der Verbraucher berechtigt, den Kaufvertrag zu kündigen.

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