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Chartern in Kroatien zu Zeiten von COVID-19

Kroatien ist sicherlich eines der beliebtesten Reviere für Freizeit-Skipper und nach wochenlangem Shutdown ist die Sehnsucht nach einem Törn in der dalmatinischen Inselwelt größer denn je – sei es auf eigenem Kiel oder mit einer gecharterten Motor- oder Segelyacht.

Wenn auch Auslandsreisen Stand heute gefühlt in weiter Ferne scheinen, so könnte Yachtcharter nach ersten Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine Quarantäne-Variante der angenehmeren Art darstellen. Gerade bei Törns mit Bewohnern des eigenen Hausstands wäre maximal mögliche Sicherheit gegeben, insbesondere wenn die Charteryacht mit dem eigenen Auto erreicht werden kann und der Proviant bereits vorab vom Flottenbetreiber an Bord gebunkert wurde. Wie sich die aktuelle Situation im Revier darstellt und wie die Chancen für einen Last-Minute-Törn im Sommer 2020 stehen, hat Stefen Breck von Splendid Yachting in Sibenik mit dem ADAC in einem Interview besprochen.

ADAC: Wie ist die Situation bei Splendid Yachting und mit welchen Fragen und Sorgen kommen Charterkunden gerade auf Sie zu?

Stefan Beck: Viele Gästen sorgen sich, dass die schönsten Tage des Jahres an Bord Ihrer gecharterten Yacht ausfallen könnten und fragen sich, was dann mit der bereits getätigten Anzahlung geschieht, was aufgrund der allgemeinen Unsicherheit vollkommen nachvollziehbar ist. Flottenbetreiber haben in den letzten Monaten hart für die Saisonvorbereitungen gearbeitet und z.B. auch massiv in neue Yachten investiert, bei komplexeren Motoryachten liegen diese Kosten noch weit höher als bei Segelyachten. Nun kämpft die gesamte Branche wegen Unsicherheit, etwaigen Rückerstattungsansprüchen und fehlenden operativen Einnahmen um ihr Überleben. Für Charterunternehmen ist es dabei fast unmöglich, ein langfristig gutes Krisenmanagement zu planen und umzusetzen. In unserem Fall sind die Saisonvorbereitungen wie geplant gelaufen und 11 Motoryachten stehen startklar in der Marina D-Marin Mandalina Sibenik.

ADAC: Gibt es erste Verlautbarungen, wann Crews in Kroatien wieder mit der Charteryacht in See stechen könnten?

Stefan Breck: Ein Blick in die Glaskugel ist uns leider nicht möglich und verbindliche Termine haben wir derzeit nicht, jedoch gab es in Rahmen einer Pressekonferenz von Premierminister Plenkovic am 21.4.2020 erste Konkrete Aussagen zur Grenzöffnung und wie der Tourismus langsam wieder hochgefahren werden könnte. Demnach gibt es erste Pläne zur Öffnung der Grenzen ab 18.05. für Tourismus in der Natur, d.h. für Campingplätze, Ferienhäuser den nautischen Tourismus, Hotels werden von diesen Grenzöffnungen vorerst nicht profitieren können. Zudem soll eine Einreise nach Kroatien nur für Touristen aus Ländern mit guten Corona-Quoten gestatten werden. Wenn ab 04.05.20 mehr Klarheit über die Entwicklung der Pandemie herrscht, will die Regierung eine finale Entscheidung zum weiteren Vorgehen treffen. Sofern wieder Reisefreiheit bestehen sollte, rechnen wir mit zahlreichem, kurzfristigem Buchungsaufkommen.

ADAC: Wie geht Splendid Yachting damit um, wenn wider Erwarten gebuchte Reisen nicht angetreten werden können?

Stefan Breck: Wir nehmen aktiv Kontakt zu unseren Gästen auf, um eine gemeinsame, individuelle Lösung zu finden. Dabei forcieren wir gebührenfreies Umbuchen innerhalb der Saison 2020, bei einer Preisdifferenz bedingt durch den Wechsel in eine andere Saison streben wir eine individuelle und einvernehmliche Lösung an und sind bislang sehr erfreut, dass im Grunde alle Gäste dem sehr offen gegenüberstehen. Für diejenigen die in 2020 nicht mehr kommen können, arbeiten wir mit einer Kombination aus Vouchern und einem Rabatt bzw. Treuebonus mit Gültigkeit für die Saison 2021 und 2022.

Um unseren Kunden mehr Sicherheit zu ermöglichen, sind bei Buchung für 2020 ab sofort nur 15% Anzahlung nötig und die Restzahlung wird erst 14 Tage vor Charterantritt fällig. Sollte 14 Tage vor Charterantritt eine Reisewarnung bestehen oder in Kroatien oder im eigenen Herkunftsland Quarantänemaßnahmen anstehen, würden wir die Anzahlung in Gänze zurückzahlen.

Für Buchungen für die Saison 2021 arbeiten wir auch mit einer reduzierten Anzahlung von 15%, die zweite Zahlung von 35% steht dann zum 31.12.2020 und die restlichen 50% 30 Tage vor Charterbeginn. Grundsätzlich ist jedoch zwischen Pauschalreisen – hier ist eine Stornierung auch bei Ausfall nur einzelner Leistungen möglich – und Individualreisen wie Charter zu unterscheiden, die unter das Mietrecht fallen und somit nicht automatisch Anspruch auf kostenlose Stornierung geben, wenn die Unternehmen in der Lage sind die Leistung zu erbringen. Auch eine Stornierung der ggf. gebuchten Flüge berechtigt nicht zwangsläufig zum Storno der Charter, da Kroatien ja mit dem eigenen Kfz in überschaubarer Zeit erreichbar ist.

ADAC: Viele Charterkunden sorgen sich auch bei deutlich verringerter Anzahlung vor etwaigen Insolvenzen des Flottenbetreibers, kann Splendid Yachting diese Sorge nehmen?

Die vereinnahmten Anzahlungen bzw. Voucher sind bei uns über die UNIQA im Rahmen eines Sicherungsscheins gegen Insolvenz versichert. Aktuell sind das 100.000 Euro und dies werden wir kurzfristig auf 300.000 Euro aufstocken, was mit dem zeitlichen Versatz der Zahlungsflüsse nach Buchungseingang ausreichend Sicherheit bietet.

ADAC: Grundsätzlich eignet sich eine Yacht ja hervorragend um sich z.B. in abgelegenen Ankerbuchten von Menschenmassen zu isolieren, welche zusätzlichen Maßnahmen trifft das Team von Splendid Yachting um Kunden & Crews maximal mögliche Sicherheit vor dem Corona-Virus zu bieten?

Bei Anreise mit dem eigenen Fahrzeug und dem Urlaub auf einer Yacht muss man nicht zwangsläufig mit vielen Menschen in Kontakt kommen und je nach Törnplanung kommt das einer freiwilligen Quarantäne gleich. Auch in der nautischen Infrastruktur, wie z.B. in Badebuchten, an Tankstellen und in Restaurants ist es für die dortigen Betreiber mit überschaubarem Aufwand gut machbar, ein Social Distancing umzusetzen, auch wenn das dann ggf. mit etwas mehr Wartezeit verbunden ist.

Wir bieten unseren Kunden einen Food & Beverage Service und unsere Crews finden bei der Ankunft in Sibenik die gewünschten Getränke und Nahrungsmittel bereits gekühlt auf dem Schiff. So ist nicht einmal ein Supermarktbesuch nötig und bei einer Selbstverpflegung der Crew an Bord ist höchste Kontaktvermeidung gegeben.

Zudem bereiten wir uns schon jetzt auf strenge Hygienemaßnahmen vor. Dies betrifft insbesondere die intensive Reinigung und Desinfektion der Yachten vor jeder Charter und an Bord werden ausreichend Hygiene- und Schutzmaterialien wie Desinfektionsmittel, Masken, Handschuhe & Co. vorgehalten. Bettwaren, Handtücher, Küchenutensilien und Lüftungssysteme werden vor jeder Charter besonders sorgfältig gereinigt und behandelt.

Aufgrund der absehbaren Lockerungen sind wir guter Dinge, Wassersportliebhabern mit umsichtigem Verhalten, sinnvoll geplanten Törns und gut vorbereiteten Yachten auch diesen Sommer die schönsten Tage des Jahres auf einer gemieteten Yacht ermöglichen zu können.

Covid-19 / Update

Erste Entspannungen im Sportbootbereich?

Der Geduldsfaden der Wassersportler muss vielerorts noch halten. Die Nation ist geteilt in Sachen Wassersport. In einigen Bundesländern wird die bundesweite Allgemeinverfügung im Großen und Ganzen immer noch angewandt. Dies bedeutet, dass Häfen und Marinas in Deutschland für Privatpersonen nach wie vor geschlossen bleiben, wie auch viele andere Bereiche mit sportlicher Betätigung. Nur für gewerbliche Zwecke, wie Reparaturen o.ä. ist der Zugang zu maritimen Einrichtungen erlaubt.

Doch nun ist Land in Sicht – auch für Privatpersonen. Die ersten Länder weichen die Regelung auf.

Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV wurde wie folgt angepasst. Seit 22.04.2020 gilt:

„(5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen ist untersagt. Dies gilt nicht für den Individualsport und den Sport zu zweit auf Sportplätzen und Sportaußenanlagen. Der Zutritt zu Sportboothäfen ist lediglich dem verantwortlichen Betreiber und Eigentümer sowie den Eigentümern von Wasserfahrzeugen unter Beachtung von § 1 Absatz 1 und 2 (Einhaltung des Mindestabstands) gestattet. Erlaubt ist, eigene Wasserfahrzeuge ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich auf ihnen aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind die Vermietung von Wasserfahrzeugen, Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen.

Rheinland-Pfalz

Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17.04.2020 ist auf der Seite der Sportbootfahrer. Die Auslegung zu dieser Verordnung erwähnt ausdrücklich Sportboothäfen, deren Zutritt gestattet ist. Insofern ist auch der Zugang zum Boot gewährleistet.

 

NRW (Pressemitteilung Polizei NRW)

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage ist die individuelle Ausübung des Wassersports (Führen eines Sportbootes, Angeln, Kanufahren, Surfen, etc.) unter Beachtung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coroanavirus SARS-CoV-2“ (CoronaSchVO) grundsätzlich erlaubt.

Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Handwerks- (z.B. Werftarbeiten) oder Dienstleistungen (z.B. Kranen von Booten) nicht beschränkt, soweit durch die beauftragten Betriebe Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.

Es wird jedoch um die Beachtung der folgenden Beschränkungen gebeten:

Untersagung des Sportbetriebs (§ 3 CoronaSchVO)
z.B.: Segeltraining im Verein, Angelwettkämpfe, organisierte Sportbootausfahrten im Verein, Kanupolo, Rudertraining bzw. Regatten etc.
Untersagung von Zusammenkünften in Vereinen und Sport-/Freizeiteinrichtungen (§ 3 CoronaSchVO)

Unter Vermeidung von Zusammenkünften bleibt jedoch der Zugang zu Sportbooten bzw. der Zugriff auf Sportgeräte (Kanu, Ruderboot, Segelboot etc.) möglich.

Kontaktsperre (§ 12 CoronaSchVO)
z.B.: Bootfahren mit mehr als zwei Personen (ausgenommen u.a. in gerader Linie verwandte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen)
Beherbergung, Tourismus (§ 8 CoronaSchVO)
Das Anbieten von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt

Hessen, Bayern, Baden-Württemberg

In diesen Bundesländern ist nach wie vor jeglicher Betrieb mit Sportbooten untersagt.

Hoffen auf den Mai

Letztendlich bleibt nur zu hoffen, dass sich alle Bundesländer den Lockerungsmaßnahmen von Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland -Pfalz, und NRW anschließen, um mit diesen ersten Schritten, den Wassersport langsam wieder auf das alte Niveau zu bekommen.

Auch der Bundesverband Wassersportwirtschaft (BVWW) und der Deutsche Boots- und Schiffbauerverband  (DBSV) sprechen sich für eine baldige Lockerung der Maßnahmen im Bereich Wassersport aus.

Da sich die Vorgaben und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie täglich ändern können wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Wasserschutzpolizei vor Fahrtantritt zu erkundigen, welche Gewässer befahren werden dürfen.

 

 

 

 

Erste Decksbalken für Tally Ho

Tally Ho

Baumeister Leo freut sich über die ersten Decksbalken © Leo Sampson

Vorschläge von BVWW und DBSV für Lockerungsmaßnahmen im Wassersport und Wassertourismus

Köln/Hamburg, den 24. April 2020. Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. und Deutscher Boots- und Schiffbauer-Verband e.V. (DBSV) haben sich mit konkreten Vorschlägen für einen Neustart des Wassersports und Wassertourismus an Bund, Länder und Abgeordnete gewandt.

Die weitgehend touristisch geprägte Wassersportwirtschaft in Deutschland steht vor dem Kollaps und, falls sich ab Mai keine deutliche Lockerung der tourismusbeschränkenden Maßnahmen ergibt, vor einer massiven Insolvenzwelle.

Aktuelle wirtschaftliche Situation im Wassertourismus

Bei den rund 3.700 Unternehmen handelt es sich zu über 90 % um Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten. Die durch die Bundesregierung und die Bundesländer beschlossenen Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen sind längst aufgebraucht. Liquiditätshilfen durch die KfW stellen für unsere Unternehmen bis auf sehr wenige Ausnahmen keine sinnvolle Unterstützung dar. Die Kredittragefähigkeit der Unternehmen ist in aller Regel zu gering, sodass Kredite perspektivisch zu einer Überschuldung und damit in die Insolvenz führen würden. Für viele Unternehmen ist die Lage bereits heute prekär. Rund 20% der Jahresumsätze entfallen auf den Zeitraum von Ende März bis Anfang Mai. Diese Umsätze sind unwiederbringlich verloren, da sie nicht nachgehpolt werden können.

Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen sind in Gefahr

Die Wassersportbranche generiert jährlich einen wassertouristisch induzierten Bruttoumsatz von rund 7 Mrd. Euro. Rund 100.000 Arbeitsplätze hängen von wassertouristischen Aktivitäten ab. Zu einem großen Teil in strukturschwachen, ländlichen Regionen. In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg entfallen rund 15% des gesamten Tourismusumsatzes auf die maritime Wirtschaft. Beide Bundesländer haben in den letzten Jahren zig Millionen Euro in den Ausbau der maritimen Infrastruktur gesteckt. Das kann sich nun sehr schnell als teures Investitionsgrab erweisen. Es geht hier nicht nur um Tourismus, sondern auch um Lebensqualität im ländlichen Raum.

Wassertouristische Aktivitäten sind ein reines Saisongeschäft. Der Gesamtumsatz eines Jahres muss innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Ende März und Ende September generiert werden. Da zählt jeder Saisontag!

Nachdem sich die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Covid-19 Virus drastisch verlangsamt hat, muss es nun darum gehen, die wirtschaftlichen Aktivitäten wieder aufzunehmen, ohne die erzielten Erfolge zu gefährden. Gleichwohl, und darauf weisen die Verbände mit aller Dringlichkeit hin, ist ein Anlaufen der wassertouristischen Aktivitäten ab Anfang Mai unbedingt erforderlich. Dies kann und sollte in mehreren Schritten erfolgen.

Wassertouristische Aktivitäten (wie Segeln, Wind- und Kitesurfen, Stand up Paddling, Motor- und Hausbootfahren, Kanufahren, Tauchen etc.) stellen Outdoor-Aktivitäten dar, die an der frischen Luft mit einer sehr beschränkten Personenzahl stattfinden. Wassertouristischen Aktivitäten bieten daher alle Voraussetzungen dafür, dass die im Rahmen der Covid-19 Epidemie erlassenen Regeln des Gesundheitsschutzes eingehalten werden können:

Stufe 1 : Lockerungsmaßnahmen ab 4. Mai 2020
Hafenanlagen / Hausboot- und Yachtcharterbasen / Kanuverleihstationen und Kanubasen

Öffnung der Häfen bzw. Kanubasen und Aufhebung des Ein- und Auslaufverbotes. (Dies wurde bereits ab 20. April 2020 in verschiedenen Bundesländern und Regionen vollzogen). Das setzt die Aufhebung des Einreiseverbotes nach Mecklenburg Vorpommern und Schleswig-Holstein voraus.
Erlaubnis von Übernachtungen auf Segel- und Motorbooten entsprechend den jeweils geltenden kontaktbegrenzenden Maßnahmen. Schriftliche Zusicherung durch die Bootsführer.
Begrenzte Öffnung der Sanitärgebäude. Öffnung von vorerst einer Toilette und einer Dusche pro im Wasser/Hafen befindlicher Boote/Dauerlieger unter der Auflage, dass diese in den Geschäftszeiten zweimal täglich gereinigt und desinfiziert werden und Desinfektionsmittel in den Toiletten/Bädern bereit gestellt werden. Da die meisten Bootseigner ihre Bordtoiletten benutzen und ohnehin derzeit nur begrenzt Boote in den Häfen liegen, wird ein Infektionsrisiko maßgeblich verringert.
Grundversorgung mit Wasser und Elektrizität vom Steg aus, sowie mit Gas (aus dem Gasflaschenlager) und Treibstoff (Hafentankstelle bzw. Bunkerstation).
Entsorgung von Müll und Abwasser im Hafen (zentrales Mülllager bzw. Absaugstation). Entsorgung von Chemietoiletten, sofern außerhalb der Sanitärgebäude zugänglich.
Gestattung der Vermietung von Ferienwohnungen und schwimmenden Häusern in Häfen unter Einhaltung der allgemeinen kontaktbegrenzenden Maßnahmen (max. 2 Personen oder Personen aus einem gemeinsamen Haushaltes).

Generelle Hygienemaßnahmen: 

Einhaltung der Abstandsregeln (mind. 1,5 m) auf Stegen, von Boot zu Boot, im Hafengebäude (Hafenmeisterei) und im Hafengelände. Kontrolle und Sicherstellung von beauftragten Hafenmitarbeitern während der Hafenöffnungszeiten.
Spukschutz am Bedienungstresen im Hafengebäude (Hafenmeisterei). Tragepflicht von Mund- und Nasenschutz durch Mitarbeiter bei Kundenkontakt. Zugangssteuerung und Abstandsregelungen entsprechend den Regelungen im Einzelhandel.
Zweimal täglich Reinigung und Desinfektion aller Einrichtungen, die von Gästen benutzt werden (z.B. Sanitäranlagen, Entsorgungsstation für Chemietoiletten, Empfangstresen etc.)
Reinigungshygiene entsprechend den Empfehlungen des RKI.
Öffnung der Außenflächen der Hafengastronomie unter Abstandsauflagen.

Vermietung von Hausbooten, Segel- und  Motoryachten und Kanus

Vermietung von Booten und Kanus (wird bereits von einigen Bundesländern und Regionen praktiziert) an Gäste unter den folgenden Voraussetzungen:

Kontaktbeschränkungen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften.
Erfassung der sämtlicher Personen pro Boot, sodass die Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei Infektionen jederzeit möglich ist.
Mieter können durch Reservierungssysteme, Zuweisung von Zeitslots und kontrollierte Ausgabe des Materials gelenkt werden und haben zum Personal und zueinander hinreichend räumliche Distanz.

Generelle Hygienemaßnahmen: 

Reinigung und Desinfektion von Booten und Ausrüstung nach jedem Mieterwechsel.
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für den Bordgebrauch (bei Booten und Yachten).
Kontaktlose Übergabe der Boote und Ausrüstung. Einhaltung des Mindestabstandes bei Übergabe der Boote und Einweisung in deren Gebrauch. Tragen von Mund-und Nasenschutz durch die Mitarbeiter des Vermieters.

Gewerbliche Sportbootschulen 

Möglichkeit zur Vermietung von Windsurf- und Kitesurfmaterial, von SUP’s (Stand up Paddling) sowie Segelbooten und Katamaranen.
Praxisausbildung in den jeweiligen Sportarten. In Motorbooten und Segeljollen mit einer Belegung von maximal zwei Personen (Rudergänger und Vorschoter) und somit Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m und Tragen von Mund-Nase-Masken. Bei Segelyachten mit einer Minimalbelegung von einer Person pro Kabine und Tragen von Mund-Nasen-Masken. Bei Einzelsportarten wie Windsurfen, Kitesurfen und Stand up Paddling erfolgt die Schulung durch Lehrer von einem separaten Boot oder Board,  in Stehrevieren mit dem notwendigen Sicherheitsabstand.
Theorieausbildung soll, wenn möglich, im Freien stattfinden unter Einhalten der Abstands-und Hygienemaßnahmen. Theorieunterricht in geschlossenen Räumen nur mit Mund-Nasen-Maske, bei geöffneten Fenstern und unter Einhaltung der Abstandsregel.
Vermietung von Booten und Ausbildung finden unter den o.g. Voraussetzungen und Hygienemaßnahmen statt, insbesondere der Abstandswahrung, dem Tragen von Mund und Nasenschutz, ständiger Desinfektionsmaßnahmen in der Infrastruktur sowie Desinfektion  nach Benutzerwechsel des Sportgerätes und des Bootes.

Stufe 2: Zusätzliche Lockerungsmaßnahmen ab 18. Mai 2020 

Erweiterte Öffnung der Sanitärgebäude unter Auflagen:

Zugangskontrolle und Sicherstellung der Abstandsregeln gemäß den jeweils gültigen Regeln für gastronomische Betriebe.
Stilllegen jeder 2. Duschkabine bzw. WC-Kabine, vorzugsweise Nutzung der Familienbäder und sanitären Einrichtungen an Bord.
Ausstattung der Sanitärgebäude mit Desinfektionsmittelspendern zur Handdesinfektion und Papiertaschentücher.

Vollständige Öffnung der Hafengastronomie (im Innenbereich unter Auflagen)

Die allgemeinen kontaktbeschränkenden Maßnahmen und Hygieneempfehlungen bleiben bis auf weiteres in Kraft bzw. sind den zukünftigen gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen anzupassen.

Berlin segelt wieder

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Zwei befreundete Matrosen

Hugo Pratt und sein populärster Held Corto Maltese © Cong SA Switzerland

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Safer sailing: Berliner segeln Regatta im Netz

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Irgendwo im Nirgendwo

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Corona, Kino und Katzenjammer

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