Kategorie: Skipper.ADAC

Wo darf ich im Ausland mit meinem Boot fahren? Covid-19

Politik und Behörden im Ausland tasten sich an den Sportbootbereich heran und reduzieren die außerordentlichen Maßnahmen stufenweise.

Hier finden Sie die Länder, zu denen erste Informationen abrufbar sind. Diese Seite wird laufend aktualisiert und ergänzt.

Bootfahren in Griechenland

In Griechenland dürfen Boote nur bewegt werden:

in Notfällen oder bei höherer Gewalt
bei Versorgungsengpässen wie Treibstoff, Wasser oder Vorräte
zu Testfahrten oder für Reparaturarbeiten

Der Betrieb von Sportbooten für touristische Zwecke ist untersagt.

Quelle: Regierungserklärung

 

Bootfahren in Kroatien

Bereits am 09. Mai 2020 wurden die Grenzen für EU-Bürger geöffnet, die Immobilien- oder Bootsbesitz nachweisen können. An den Grenzen zu Kroatien müssen lediglich Bootsregistrierung (z.B. Internationaler Bootsschein des ADAC) und Liegeplatzvertrag vorgelegt werden, um zu passieren. Die obligatorische 14-tägige Heimquarantäne entfällt.

Ob Boote tatsächlich bewegt werden dürfen, ist mit den zuständigen Hafenkapitänen abzuklären.

Quelle: Ministarstvo mora, prometa i infrastrukture

 

Bootfahren in Frankreich

Seit dem 11. Mai dürfen französische Staatsbürger und in Frankreich gemeldete Bootseigner wieder zu ihren Booten und diese auch betreiben. Allerdings mit Auflagen:

Wohnort nicht mehr als 100 km vom Liegeplatz entfernt
kein Zugang zu den Stränden erlaubt
nicht mehr als 10 Personen an Bord

Deutsche, deren Boote in Frankreich liegen, werden sich noch etwas gedulden müssen.

Im Binnenbereich ist momentan noch mit Schleusensperrungen zu rechnen, wie die VNF berichtet. Fahrten zwischen Schleusen sind gestattet.

Quellen: VNF, Ministere de la Transition Écologique et Solidaire

 

Bootfahren in Spanien

In Spanien befinden sich die einzelnen Provinzen und Regionen in unterschiedlichen Phasen der Lockerungsmaßnahmen. So ist in einem

„Phase 0 – Gebiet“ Bootfahren immer noch verboten
 im „Phase 1 – Gebiet“ wie die Balearen hingegen Zutritt zum Boot und Auswintern bereits erlaubt.

Quelle: Ministerio de Fomento

COVID-19: wo darf ich mit meinem Boot fahren?

Nach den jüngsten Beschlüssen zur Lockerung der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 ist in vielen Bundesländern das Betreiben von Sportbooten wieder möglich. Die folgende Übersicht zeigt Freizeitkapitänen wo sie aktuell mit dem Boot fahren dürfen und welche Schutzmaßnahmen dazu in den jeweiligen Bundesländern zu beachten sind.
Boot fahren in Baden Württemberg

„Baden-Württemberg hat nun angekündigt, ab kommenden Montag, den 11. Mai, das Segeln wieder zu ermöglichen. Die Häfen sollen dafür geöffnet werden, so dass Segler wieder Zugang zu ihren Booten haben. Abstands-/Kontakt- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden. Bootsverleiher in Baden-Württemberg sollen vor Pfingsten ihre Geschäfte wieder aufnehmen dürfen.“

Quelle: yacht.de

Boot fahren in Bayern
Nach Auskunft der bayerischen Wasserschutzpolizei ist das Betreiben von Booten seit 06.05.2020 gestattet,  Sportboothäfen dürfen voraussichtlich zum 11.05.2020 öffnen. Dies bedeutet Trailerkapitäne, die Ihre Boote zu Hause haben können jetzt schon an öffentlichen Slipstellen einsetzen und losfahren. Der Zugriff auf Boote, die in Häfen liegen, ist allerdings noch nicht gestattet.

Quelle: Polizei Bayern

Boot fahren in Berlin

„Unter Einhaltung der Abstands- und Personenzahlregelungen besteht seit 27.04.2020 die Möglichkeit, die betreffenden Vereinsgrundstücke einschließlich der Steganlagen zu betreten, um dort liegende Boote zu nutzen. Auch auf dem Gelände befindliche Gebäude dürfen betreten werden, um an Boote, Ausrüstung und Zubehör zu gelangen, die zur Ausübung des Wassersportes notwendig sind.

Das private Slippen von Booten ist erlaubt, wenn die Regelungen bzgl. der Personenzahl und des Abstandes eingehalten werden können.

Analog verhält es sich bei zwingend notwendigen Arbeiten am und ums Boot. Sind für das Slippen und die Arbeiten am Boot mehr als die zugelassenen Personenzahlen notwendig, ist nach wie vor die Beauftragung einer Firma nötig.

Folgende Bedingungen sind bei allen Tätigkeiten zwingend zu beachten:

Mindestabstand 1, 5 m!
Allein! Mit Personen des eigenen Haushalts oder mit höchstens einer haushaltsfremden Person!
Keine Gruppenbildung!
Betreten von Gebäuden ausschließlich um Sportgeräte zu entnehmen oder zu verstauen!
Umkleideräume, Duschen, WC’s und sonstige Räumlichkeiten innerhalb der Vereinsgebäude müssen geschlossen bleiben!“

Quelle: WaPo Berlin

Boot fahren in Brandenburg

Das Bootfahren ist nicht grundsätzlich verboten, solange die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Auch gegen das Paddeln oder Angeln ist nichts einzuwenden, solange maximal zwei Personen, die nicht zum gleichen Hausstand gehören, beteiligt sind und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Nicht zulässig sind dagegen mehrere Familien auf einem Motorboot oder Floß. Auch das Liegen mehrerer Boote im Päckchen widerspricht dem Sinn der Verordnung und ist dementsprechend nicht erlaubt.

Die Nutzung von Marinas, Bootsvereinen, Häfen, Wassertankstellen, Werften, Schleusen und anderen Einrichtungen ist aufgrund der aktuellen Beschränkungen ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt möglich. Wer sein Boot allerdings an einem eigenen Liegeplatz hat oder es selbstständig ins Wasser bringen kann, kann es nutzen. Das private Übernachten auf privaten Booten ist erlaubt, auf Geschäftlichen hingegen nicht.

Quelle: Polizei Brandenburg

Boot fahren in Bremen

„Die Stadt Bremen hat mit Wirkung vom 25.04.2020 die Beschränkungen zur Eindämmung der Verbreitung des Covid-19 Virus gelockert. Die neuen Regeln gelten auch für Bremerhaven.

Danach ist der Betrieb auf sogenannten Freiluftsportanlagen wieder zulässig. Das bedeutet, Gebäude für die Unterbringung von Booten dürfen zur Nutzung der Boote geöffnet und notwendige Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Die Duschen und Umkleideräume bleiben allerdings weiterhin geschlossen, ebenso die Vereinsheime und Gaststätten. Toiletten können aber geöffnet werden, wenn Händewasch- oder Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden.“

Quelle: Kreuzer-Abteilung

Boot fahren in Hamburg

Nach Auskunft der Wasserschutzpolizei Hamburg wurden die Vorschriften am 06.05.2020 gelockert. In der Hansestadt dürfen Bootsbesitzer auf ihre Boote nicht nur zum Auswintern oder für Reparaturarbeiten, auch Ausfahrten sind zwischenzeitlich gestattet.

Quelle: hamburg.de

Boot fahren in Hessen

Die Nutzung und der Betrieb von Sportbooten ist erlaubt. Auf die Abstandsregelungen wird hingewiesen. Auch Hafenanlagen oder Marinas sind geöffnet unter Beachtung der landesüblichen Hygienevorschriften.

Quelle: WaPo Wiesbaden

Boot fahren in Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV wurde wie folgt angepasst. Seit 22.04.2020 gilt:

„(5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen ist untersagt. Dies gilt nicht für den Individualsport und den Sport zu zweit auf Sportplätzen und Sportaußenanlagen. Der Zutritt zu Sportboothäfen ist lediglich dem verantwortlichen Betreiber und Eigentümer sowie den Eigentümern von Wasserfahrzeugen unter Beachtung von § 1 Absatz 1 und 2 (Einhaltung des Mindestabstands) gestattet. Erlaubt ist, eigene Wasserfahrzeuge ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich auf ihnen aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind die Vermietung von Wasserfahrzeugen, Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen.

Quelle: regierung-mv.de

Boot fahren in Niedersachsen

Gemäß des Fünf-Stufen-Plans des Landes Niedersachsens fällt die Öffnung von Outdoor-Sportanlagen und damit auch der Sportboothäfen auf den 6.Mai. Am 11.Mai ist dann im Rahmen der 2. Stufe auch die Übernachtung auf Booten gestattet. Tatsächliche Entscheidung treffen aber die einzelnen Landkreise. Insofern gilt: unbedingt vor Ort informieren!

Quelle: Staatskanzlei Niedersachsen

Boot fahren in Nordrhein-Westfalen

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage ist die individuelle Ausübung des Wassersports (Führen eines Sportbootes, Angeln, Kanufahren, Surfen, etc.) unter Beachtung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coroanavirus SARS-CoV-2“ (CoronaSchVO) grundsätzlich erlaubt.

Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Handwerks- (z.B. Werftarbeiten) oder Dienstleistungen (z.B. Kranen von Booten) nicht beschränkt, soweit durch die beauftragten Betriebe Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.

Quelle: Polizei NRW

Boot fahren in Rheinland-Pfalz

Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17.04.2020 ist auf der Seite der Sportbootfahrer. Die Auslegung zu dieser Verordnung erwähnt ausdrücklich Sportboothäfen, deren Zutritt gestattet ist. Insofern ist auch der Zugang zum Boot gewährleistet.

 

Boot fahren im Saarland

Die Nutzung und der Betrieb von Sportbooten ist erlaubt. Auf die Abstandsregelungen wird hingewiesen. Auch Hafenanlagen oder Marinas sind geöffnet unter Beachtung der landesüblichen Hygienevorschriften.

Quelle: WaPo Dillingen

Boot fahren in Sachsen

Die Nutzung und der Betrieb von Sportbooten ist vorerst nur erlaubt für Personen, die Ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben. Auf die Abstandsregelungen wird hingewiesen. Auch Hafenanlagen oder Marinas sind geöffnet unter Beachtung der landesüblichen Hygienevorschriften.

Quelle: WaPo Magdeburg

Boot fahren in Sachsen-Anhalt

Die Nutzung und der Betrieb von Sportbooten ist erlaubt. Auf die Abstandsregelungen wird hingewiesen. Auch Hafenanlagen oder Marinas sind geöffnet unter Beachtung der landesüblichen Hygienevorschriften.

Quelle: WaPo Dresden

Boot fahren in Schleswig-Holstein

Seit 04.05.2020 sind die Sportboothäfen geöffnet. Boote dürfen wieder gekrant werden.

Mit der Öffnung der Häfen  können auch die Gastlieger wieder in das Land reisen, um ihre Boote ins Wasser zu bringen und auch zu betreiben. Die Benutzung des Bootes als auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen ist erlaubt. Strom und Wasserversorgung soll wieder gewährleistet sein.

Gemeinschaftsräume und Duschen bleiben weiterhin geschlossen. Die Toiletten sind nur tagsüber geöffnet.

Quelle: schleswig-holstein.de

Boot fahren in Thüringen

In diesem Bundesland sollen erste Öffnungen im Freizeit- und Tourismusbereich am 15.05.2020 erfolgen.  Aber wie im Falle Niedersachsens liegt die tatsächliche Entscheidungsgewalt bei Gemeinden und Landkreisen. Insofern gilt: unbedingt vor Ort informieren!

Quelle: Landesregierung Thüringen

Chartern in Kroatien zu Zeiten von COVID-19

Kroatien ist sicherlich eines der beliebtesten Reviere für Freizeit-Skipper und nach wochenlangem Shutdown ist die Sehnsucht nach einem Törn in der dalmatinischen Inselwelt größer denn je – sei es auf eigenem Kiel oder mit einer gecharterten Motor- oder Segelyacht.

Wenn auch Auslandsreisen Stand heute gefühlt in weiter Ferne scheinen, so könnte Yachtcharter nach ersten Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eine Quarantäne-Variante der angenehmeren Art darstellen. Gerade bei Törns mit Bewohnern des eigenen Hausstands wäre maximal mögliche Sicherheit gegeben, insbesondere wenn die Charteryacht mit dem eigenen Auto erreicht werden kann und der Proviant bereits vorab vom Flottenbetreiber an Bord gebunkert wurde. Wie sich die aktuelle Situation im Revier darstellt und wie die Chancen für einen Last-Minute-Törn im Sommer 2020 stehen, hat Stefen Breck von Splendid Yachting in Sibenik mit dem ADAC in einem Interview besprochen.

ADAC: Wie ist die Situation bei Splendid Yachting und mit welchen Fragen und Sorgen kommen Charterkunden gerade auf Sie zu?

Stefan Beck: Viele Gästen sorgen sich, dass die schönsten Tage des Jahres an Bord Ihrer gecharterten Yacht ausfallen könnten und fragen sich, was dann mit der bereits getätigten Anzahlung geschieht, was aufgrund der allgemeinen Unsicherheit vollkommen nachvollziehbar ist. Flottenbetreiber haben in den letzten Monaten hart für die Saisonvorbereitungen gearbeitet und z.B. auch massiv in neue Yachten investiert, bei komplexeren Motoryachten liegen diese Kosten noch weit höher als bei Segelyachten. Nun kämpft die gesamte Branche wegen Unsicherheit, etwaigen Rückerstattungsansprüchen und fehlenden operativen Einnahmen um ihr Überleben. Für Charterunternehmen ist es dabei fast unmöglich, ein langfristig gutes Krisenmanagement zu planen und umzusetzen. In unserem Fall sind die Saisonvorbereitungen wie geplant gelaufen und 11 Motoryachten stehen startklar in der Marina D-Marin Mandalina Sibenik.

ADAC: Gibt es erste Verlautbarungen, wann Crews in Kroatien wieder mit der Charteryacht in See stechen könnten?

Stefan Breck: Ein Blick in die Glaskugel ist uns leider nicht möglich und verbindliche Termine haben wir derzeit nicht, jedoch gab es in Rahmen einer Pressekonferenz von Premierminister Plenkovic am 21.4.2020 erste Konkrete Aussagen zur Grenzöffnung und wie der Tourismus langsam wieder hochgefahren werden könnte. Demnach gibt es erste Pläne zur Öffnung der Grenzen ab 18.05. für Tourismus in der Natur, d.h. für Campingplätze, Ferienhäuser den nautischen Tourismus, Hotels werden von diesen Grenzöffnungen vorerst nicht profitieren können. Zudem soll eine Einreise nach Kroatien nur für Touristen aus Ländern mit guten Corona-Quoten gestatten werden. Wenn ab 04.05.20 mehr Klarheit über die Entwicklung der Pandemie herrscht, will die Regierung eine finale Entscheidung zum weiteren Vorgehen treffen. Sofern wieder Reisefreiheit bestehen sollte, rechnen wir mit zahlreichem, kurzfristigem Buchungsaufkommen.

ADAC: Wie geht Splendid Yachting damit um, wenn wider Erwarten gebuchte Reisen nicht angetreten werden können?

Stefan Breck: Wir nehmen aktiv Kontakt zu unseren Gästen auf, um eine gemeinsame, individuelle Lösung zu finden. Dabei forcieren wir gebührenfreies Umbuchen innerhalb der Saison 2020, bei einer Preisdifferenz bedingt durch den Wechsel in eine andere Saison streben wir eine individuelle und einvernehmliche Lösung an und sind bislang sehr erfreut, dass im Grunde alle Gäste dem sehr offen gegenüberstehen. Für diejenigen die in 2020 nicht mehr kommen können, arbeiten wir mit einer Kombination aus Vouchern und einem Rabatt bzw. Treuebonus mit Gültigkeit für die Saison 2021 und 2022.

Um unseren Kunden mehr Sicherheit zu ermöglichen, sind bei Buchung für 2020 ab sofort nur 15% Anzahlung nötig und die Restzahlung wird erst 14 Tage vor Charterantritt fällig. Sollte 14 Tage vor Charterantritt eine Reisewarnung bestehen oder in Kroatien oder im eigenen Herkunftsland Quarantänemaßnahmen anstehen, würden wir die Anzahlung in Gänze zurückzahlen.

Für Buchungen für die Saison 2021 arbeiten wir auch mit einer reduzierten Anzahlung von 15%, die zweite Zahlung von 35% steht dann zum 31.12.2020 und die restlichen 50% 30 Tage vor Charterbeginn. Grundsätzlich ist jedoch zwischen Pauschalreisen – hier ist eine Stornierung auch bei Ausfall nur einzelner Leistungen möglich – und Individualreisen wie Charter zu unterscheiden, die unter das Mietrecht fallen und somit nicht automatisch Anspruch auf kostenlose Stornierung geben, wenn die Unternehmen in der Lage sind die Leistung zu erbringen. Auch eine Stornierung der ggf. gebuchten Flüge berechtigt nicht zwangsläufig zum Storno der Charter, da Kroatien ja mit dem eigenen Kfz in überschaubarer Zeit erreichbar ist.

ADAC: Viele Charterkunden sorgen sich auch bei deutlich verringerter Anzahlung vor etwaigen Insolvenzen des Flottenbetreibers, kann Splendid Yachting diese Sorge nehmen?

Die vereinnahmten Anzahlungen bzw. Voucher sind bei uns über die UNIQA im Rahmen eines Sicherungsscheins gegen Insolvenz versichert. Aktuell sind das 100.000 Euro und dies werden wir kurzfristig auf 300.000 Euro aufstocken, was mit dem zeitlichen Versatz der Zahlungsflüsse nach Buchungseingang ausreichend Sicherheit bietet.

ADAC: Grundsätzlich eignet sich eine Yacht ja hervorragend um sich z.B. in abgelegenen Ankerbuchten von Menschenmassen zu isolieren, welche zusätzlichen Maßnahmen trifft das Team von Splendid Yachting um Kunden & Crews maximal mögliche Sicherheit vor dem Corona-Virus zu bieten?

Bei Anreise mit dem eigenen Fahrzeug und dem Urlaub auf einer Yacht muss man nicht zwangsläufig mit vielen Menschen in Kontakt kommen und je nach Törnplanung kommt das einer freiwilligen Quarantäne gleich. Auch in der nautischen Infrastruktur, wie z.B. in Badebuchten, an Tankstellen und in Restaurants ist es für die dortigen Betreiber mit überschaubarem Aufwand gut machbar, ein Social Distancing umzusetzen, auch wenn das dann ggf. mit etwas mehr Wartezeit verbunden ist.

Wir bieten unseren Kunden einen Food & Beverage Service und unsere Crews finden bei der Ankunft in Sibenik die gewünschten Getränke und Nahrungsmittel bereits gekühlt auf dem Schiff. So ist nicht einmal ein Supermarktbesuch nötig und bei einer Selbstverpflegung der Crew an Bord ist höchste Kontaktvermeidung gegeben.

Zudem bereiten wir uns schon jetzt auf strenge Hygienemaßnahmen vor. Dies betrifft insbesondere die intensive Reinigung und Desinfektion der Yachten vor jeder Charter und an Bord werden ausreichend Hygiene- und Schutzmaterialien wie Desinfektionsmittel, Masken, Handschuhe & Co. vorgehalten. Bettwaren, Handtücher, Küchenutensilien und Lüftungssysteme werden vor jeder Charter besonders sorgfältig gereinigt und behandelt.

Aufgrund der absehbaren Lockerungen sind wir guter Dinge, Wassersportliebhabern mit umsichtigem Verhalten, sinnvoll geplanten Törns und gut vorbereiteten Yachten auch diesen Sommer die schönsten Tage des Jahres auf einer gemieteten Yacht ermöglichen zu können.

Covid-19 / Update

Erste Entspannungen im Sportbootbereich?

Der Geduldsfaden der Wassersportler muss vielerorts noch halten. Die Nation ist geteilt in Sachen Wassersport. In einigen Bundesländern wird die bundesweite Allgemeinverfügung im Großen und Ganzen immer noch angewandt. Dies bedeutet, dass Häfen und Marinas in Deutschland für Privatpersonen nach wie vor geschlossen bleiben, wie auch viele andere Bereiche mit sportlicher Betätigung. Nur für gewerbliche Zwecke, wie Reparaturen o.ä. ist der Zugang zu maritimen Einrichtungen erlaubt.

Doch nun ist Land in Sicht – auch für Privatpersonen. Die ersten Länder weichen die Regelung auf.

Mecklenburg-Vorpommern

Artikel 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV wurde wie folgt angepasst. Seit 22.04.2020 gilt:

„(5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportboothäfen ist untersagt. Dies gilt nicht für den Individualsport und den Sport zu zweit auf Sportplätzen und Sportaußenanlagen. Der Zutritt zu Sportboothäfen ist lediglich dem verantwortlichen Betreiber und Eigentümer sowie den Eigentümern von Wasserfahrzeugen unter Beachtung von § 1 Absatz 1 und 2 (Einhaltung des Mindestabstands) gestattet. Erlaubt ist, eigene Wasserfahrzeuge ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich auf ihnen aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind die Vermietung von Wasserfahrzeugen, Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen.

Rheinland-Pfalz

Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17.04.2020 ist auf der Seite der Sportbootfahrer. Die Auslegung zu dieser Verordnung erwähnt ausdrücklich Sportboothäfen, deren Zutritt gestattet ist. Insofern ist auch der Zugang zum Boot gewährleistet.

 

NRW (Pressemitteilung Polizei NRW)

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage ist die individuelle Ausübung des Wassersports (Führen eines Sportbootes, Angeln, Kanufahren, Surfen, etc.) unter Beachtung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coroanavirus SARS-CoV-2“ (CoronaSchVO) grundsätzlich erlaubt.

Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme von Handwerks- (z.B. Werftarbeiten) oder Dienstleistungen (z.B. Kranen von Booten) nicht beschränkt, soweit durch die beauftragten Betriebe Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.

Es wird jedoch um die Beachtung der folgenden Beschränkungen gebeten:

Untersagung des Sportbetriebs (§ 3 CoronaSchVO)
z.B.: Segeltraining im Verein, Angelwettkämpfe, organisierte Sportbootausfahrten im Verein, Kanupolo, Rudertraining bzw. Regatten etc.
Untersagung von Zusammenkünften in Vereinen und Sport-/Freizeiteinrichtungen (§ 3 CoronaSchVO)

Unter Vermeidung von Zusammenkünften bleibt jedoch der Zugang zu Sportbooten bzw. der Zugriff auf Sportgeräte (Kanu, Ruderboot, Segelboot etc.) möglich.

Kontaktsperre (§ 12 CoronaSchVO)
z.B.: Bootfahren mit mehr als zwei Personen (ausgenommen u.a. in gerader Linie verwandte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen)
Beherbergung, Tourismus (§ 8 CoronaSchVO)
Das Anbieten von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt

Hessen, Bayern, Baden-Württemberg

In diesen Bundesländern ist nach wie vor jeglicher Betrieb mit Sportbooten untersagt.

Hoffen auf den Mai

Letztendlich bleibt nur zu hoffen, dass sich alle Bundesländer den Lockerungsmaßnahmen von Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland -Pfalz, und NRW anschließen, um mit diesen ersten Schritten, den Wassersport langsam wieder auf das alte Niveau zu bekommen.

Auch der Bundesverband Wassersportwirtschaft (BVWW) und der Deutsche Boots- und Schiffbauerverband  (DBSV) sprechen sich für eine baldige Lockerung der Maßnahmen im Bereich Wassersport aus.

Da sich die Vorgaben und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie täglich ändern können wird dringend empfohlen, sich bei der zuständigen Wasserschutzpolizei vor Fahrtantritt zu erkundigen, welche Gewässer befahren werden dürfen.

 

 

 

 

Vorschläge von BVWW und DBSV für Lockerungsmaßnahmen im Wassersport und Wassertourismus

Köln/Hamburg, den 24. April 2020. Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. und Deutscher Boots- und Schiffbauer-Verband e.V. (DBSV) haben sich mit konkreten Vorschlägen für einen Neustart des Wassersports und Wassertourismus an Bund, Länder und Abgeordnete gewandt.

Die weitgehend touristisch geprägte Wassersportwirtschaft in Deutschland steht vor dem Kollaps und, falls sich ab Mai keine deutliche Lockerung der tourismusbeschränkenden Maßnahmen ergibt, vor einer massiven Insolvenzwelle.

Aktuelle wirtschaftliche Situation im Wassertourismus

Bei den rund 3.700 Unternehmen handelt es sich zu über 90 % um Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten. Die durch die Bundesregierung und die Bundesländer beschlossenen Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen sind längst aufgebraucht. Liquiditätshilfen durch die KfW stellen für unsere Unternehmen bis auf sehr wenige Ausnahmen keine sinnvolle Unterstützung dar. Die Kredittragefähigkeit der Unternehmen ist in aller Regel zu gering, sodass Kredite perspektivisch zu einer Überschuldung und damit in die Insolvenz führen würden. Für viele Unternehmen ist die Lage bereits heute prekär. Rund 20% der Jahresumsätze entfallen auf den Zeitraum von Ende März bis Anfang Mai. Diese Umsätze sind unwiederbringlich verloren, da sie nicht nachgehpolt werden können.

Arbeitsplätze in strukturschwachen Regionen sind in Gefahr

Die Wassersportbranche generiert jährlich einen wassertouristisch induzierten Bruttoumsatz von rund 7 Mrd. Euro. Rund 100.000 Arbeitsplätze hängen von wassertouristischen Aktivitäten ab. Zu einem großen Teil in strukturschwachen, ländlichen Regionen. In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg entfallen rund 15% des gesamten Tourismusumsatzes auf die maritime Wirtschaft. Beide Bundesländer haben in den letzten Jahren zig Millionen Euro in den Ausbau der maritimen Infrastruktur gesteckt. Das kann sich nun sehr schnell als teures Investitionsgrab erweisen. Es geht hier nicht nur um Tourismus, sondern auch um Lebensqualität im ländlichen Raum.

Wassertouristische Aktivitäten sind ein reines Saisongeschäft. Der Gesamtumsatz eines Jahres muss innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Ende März und Ende September generiert werden. Da zählt jeder Saisontag!

Nachdem sich die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Covid-19 Virus drastisch verlangsamt hat, muss es nun darum gehen, die wirtschaftlichen Aktivitäten wieder aufzunehmen, ohne die erzielten Erfolge zu gefährden. Gleichwohl, und darauf weisen die Verbände mit aller Dringlichkeit hin, ist ein Anlaufen der wassertouristischen Aktivitäten ab Anfang Mai unbedingt erforderlich. Dies kann und sollte in mehreren Schritten erfolgen.

Wassertouristische Aktivitäten (wie Segeln, Wind- und Kitesurfen, Stand up Paddling, Motor- und Hausbootfahren, Kanufahren, Tauchen etc.) stellen Outdoor-Aktivitäten dar, die an der frischen Luft mit einer sehr beschränkten Personenzahl stattfinden. Wassertouristischen Aktivitäten bieten daher alle Voraussetzungen dafür, dass die im Rahmen der Covid-19 Epidemie erlassenen Regeln des Gesundheitsschutzes eingehalten werden können:

Stufe 1 : Lockerungsmaßnahmen ab 4. Mai 2020
Hafenanlagen / Hausboot- und Yachtcharterbasen / Kanuverleihstationen und Kanubasen

Öffnung der Häfen bzw. Kanubasen und Aufhebung des Ein- und Auslaufverbotes. (Dies wurde bereits ab 20. April 2020 in verschiedenen Bundesländern und Regionen vollzogen). Das setzt die Aufhebung des Einreiseverbotes nach Mecklenburg Vorpommern und Schleswig-Holstein voraus.
Erlaubnis von Übernachtungen auf Segel- und Motorbooten entsprechend den jeweils geltenden kontaktbegrenzenden Maßnahmen. Schriftliche Zusicherung durch die Bootsführer.
Begrenzte Öffnung der Sanitärgebäude. Öffnung von vorerst einer Toilette und einer Dusche pro im Wasser/Hafen befindlicher Boote/Dauerlieger unter der Auflage, dass diese in den Geschäftszeiten zweimal täglich gereinigt und desinfiziert werden und Desinfektionsmittel in den Toiletten/Bädern bereit gestellt werden. Da die meisten Bootseigner ihre Bordtoiletten benutzen und ohnehin derzeit nur begrenzt Boote in den Häfen liegen, wird ein Infektionsrisiko maßgeblich verringert.
Grundversorgung mit Wasser und Elektrizität vom Steg aus, sowie mit Gas (aus dem Gasflaschenlager) und Treibstoff (Hafentankstelle bzw. Bunkerstation).
Entsorgung von Müll und Abwasser im Hafen (zentrales Mülllager bzw. Absaugstation). Entsorgung von Chemietoiletten, sofern außerhalb der Sanitärgebäude zugänglich.
Gestattung der Vermietung von Ferienwohnungen und schwimmenden Häusern in Häfen unter Einhaltung der allgemeinen kontaktbegrenzenden Maßnahmen (max. 2 Personen oder Personen aus einem gemeinsamen Haushaltes).

Generelle Hygienemaßnahmen: 

Einhaltung der Abstandsregeln (mind. 1,5 m) auf Stegen, von Boot zu Boot, im Hafengebäude (Hafenmeisterei) und im Hafengelände. Kontrolle und Sicherstellung von beauftragten Hafenmitarbeitern während der Hafenöffnungszeiten.
Spukschutz am Bedienungstresen im Hafengebäude (Hafenmeisterei). Tragepflicht von Mund- und Nasenschutz durch Mitarbeiter bei Kundenkontakt. Zugangssteuerung und Abstandsregelungen entsprechend den Regelungen im Einzelhandel.
Zweimal täglich Reinigung und Desinfektion aller Einrichtungen, die von Gästen benutzt werden (z.B. Sanitäranlagen, Entsorgungsstation für Chemietoiletten, Empfangstresen etc.)
Reinigungshygiene entsprechend den Empfehlungen des RKI.
Öffnung der Außenflächen der Hafengastronomie unter Abstandsauflagen.

Vermietung von Hausbooten, Segel- und  Motoryachten und Kanus

Vermietung von Booten und Kanus (wird bereits von einigen Bundesländern und Regionen praktiziert) an Gäste unter den folgenden Voraussetzungen:

Kontaktbeschränkungen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften.
Erfassung der sämtlicher Personen pro Boot, sodass die Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei Infektionen jederzeit möglich ist.
Mieter können durch Reservierungssysteme, Zuweisung von Zeitslots und kontrollierte Ausgabe des Materials gelenkt werden und haben zum Personal und zueinander hinreichend räumliche Distanz.

Generelle Hygienemaßnahmen: 

Reinigung und Desinfektion von Booten und Ausrüstung nach jedem Mieterwechsel.
Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für den Bordgebrauch (bei Booten und Yachten).
Kontaktlose Übergabe der Boote und Ausrüstung. Einhaltung des Mindestabstandes bei Übergabe der Boote und Einweisung in deren Gebrauch. Tragen von Mund-und Nasenschutz durch die Mitarbeiter des Vermieters.

Gewerbliche Sportbootschulen 

Möglichkeit zur Vermietung von Windsurf- und Kitesurfmaterial, von SUP’s (Stand up Paddling) sowie Segelbooten und Katamaranen.
Praxisausbildung in den jeweiligen Sportarten. In Motorbooten und Segeljollen mit einer Belegung von maximal zwei Personen (Rudergänger und Vorschoter) und somit Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m und Tragen von Mund-Nase-Masken. Bei Segelyachten mit einer Minimalbelegung von einer Person pro Kabine und Tragen von Mund-Nasen-Masken. Bei Einzelsportarten wie Windsurfen, Kitesurfen und Stand up Paddling erfolgt die Schulung durch Lehrer von einem separaten Boot oder Board,  in Stehrevieren mit dem notwendigen Sicherheitsabstand.
Theorieausbildung soll, wenn möglich, im Freien stattfinden unter Einhalten der Abstands-und Hygienemaßnahmen. Theorieunterricht in geschlossenen Räumen nur mit Mund-Nasen-Maske, bei geöffneten Fenstern und unter Einhaltung der Abstandsregel.
Vermietung von Booten und Ausbildung finden unter den o.g. Voraussetzungen und Hygienemaßnahmen statt, insbesondere der Abstandswahrung, dem Tragen von Mund und Nasenschutz, ständiger Desinfektionsmaßnahmen in der Infrastruktur sowie Desinfektion  nach Benutzerwechsel des Sportgerätes und des Bootes.

Stufe 2: Zusätzliche Lockerungsmaßnahmen ab 18. Mai 2020 

Erweiterte Öffnung der Sanitärgebäude unter Auflagen:

Zugangskontrolle und Sicherstellung der Abstandsregeln gemäß den jeweils gültigen Regeln für gastronomische Betriebe.
Stilllegen jeder 2. Duschkabine bzw. WC-Kabine, vorzugsweise Nutzung der Familienbäder und sanitären Einrichtungen an Bord.
Ausstattung der Sanitärgebäude mit Desinfektionsmittelspendern zur Handdesinfektion und Papiertaschentücher.

Vollständige Öffnung der Hafengastronomie (im Innenbereich unter Auflagen)

Die allgemeinen kontaktbeschränkenden Maßnahmen und Hygieneempfehlungen bleiben bis auf weiteres in Kraft bzw. sind den zukünftigen gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen anzupassen.

Yachtcharter zu Zeiten von Corona

Eigentlich steht die Saison in den Startlöchern, doch ist für den Charter-Skipper Planungssicherheit derzeit ein Wunschgedanke. COVID-19 trifft die Charterbranche seit Mitte März mit einer nie erlebten Härte, die Anfragen bei Flottenbetreibern und Agenturen reduzieren sich derzeit meist auf die Themen Storno- und Umbuchungsbedingungen.

Stefan Selge, Geschäftsführer der Buchungsplattformen CharterCheck und Bootsreisen24, hat mit dem ADAC darüber gesprochen, wie sich die aktuelle Situation für den Kunden, Agenturen und Flottenbetreiber darstellt und welche Fragen verstärkt in der täglichen Beratung auflaufen.

Was passiert, wenn der Chartertörn bedingt durch die Pandemie nicht angetreten werden kann?

Im Falle einer Absage durch den Veranstalter – oder eben durch eine Reisewarnung – wird der Charterunternehmer seinem Kunden einen Ausweichtermin oder eine Gutscheinlösung anbieten. Die meisten Kunden sind damit einverstanden, da der geplante Urlaub ja nicht ersatzlos gestrichen werden soll – sondern zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet. In Härtefällen kommt es auch zur Auszahlung der Anzahlung, die aber Gottseidank nur selten eingefordert wird. In der Regel wird eine einvernehmliche Regelung gefunden, die für alle Seiten zufriedenstellend ist.

Insgesamt ist es erstaunlich, wie gelassen die Kunden mit dieser Situation umgehen. Es ist angenehm mitzuerleben, dass in solch komplizierten Zeiten ein so großes Verständnis besteht.

Haben Anbieter bedingt durch COVID-19 bei den Buchungs- und Stornobedingungen Anpassungen vorgenommen und was sollten Kunden beachten, die jetzt noch für 2020 oder 2021 eine Buchung vornehmen möchten?

Unabhängig des Fahrgebietes, sind die Vermieter wirklich sehr bemüht, eine faire Lösung mit dem Kunden zu finden. Die Stornierungsbedingungen der AGB werden natürlich nur zum Einsatz gebracht, wenn der Fahrtermin außerhalb der Zeit einer jeweiligen Reisewarnung liegt.

Für alle Kunden, die noch beabsichtigen zu buchen, empfehlen wir in dieser Zeit auf eine individuelle Beratung zurückzugreifen. Abhängig von Destination, dem Veranstalter vor Ort und der eigenen Flexibilität kann sich das schnell auszahlen. Wir stimmen uns derzeit täglich mit den größeren Flottenbetreibern ab und behalten den Markt im Blick. So können wir dem Kunden in diesen schwierigen Zeiten stets die beste und sicherste Lösung anbieten, wobei eine 100%tige Planungssicherheit derzeit nicht möglich ist.

Mit vielen Anbietern konnten wir vereinbaren, dass die Anzahlungen für Buchungen im Jahr 2020 auf 15% (von 40%) gesenkt werden, die Restzahlung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt und Umbuchungen deutlich flexibler erfolgen können.

Rechnet CharterCheck bzw. Bootsreisen24 nach dem Wiederanlauf mit Versorgungslücken in einzelnen Destinationen?

Wir rechnen insbesondere für die Charterreviere in Deutschland nach einer Wiederaufnahme des Fahrbetriebs mit einer verstärkten Nachfrage. Bereits vor Eintritt des Lockdowns Mitte März waren die Flotten in den deutschen Hausbootrevieren schon sehr gut gebucht. Es könnte also durchaus sein, dass der auf Last-Minute-Angebote setzende Kunde in 2020 eine Versorgungslücke vorfinden könnte.

Sportbootführerschein zu Zeiten von Corona

Präsenzunterricht und Ausbildungstörns fallen derzeit dem jüngst verlängerten Kontaktverbot zum Opfer und auch Prüfungen sind bis auf Weiteres nicht möglich – die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 treffen auch die Sportbootschulen ins Mark.

Das Frühjahr wird traditionell von vielen Nachwuchsskippern für die Ausbildung zur Erlangung des Sportbootführerscheins genutzt, Fortgeschrittene nutzen die Zeit zur Weiterbildung und zur Erlangung der nächst größeren Patente, wie zum Beispiel den Sportküstenschifferschein (SKS).

Gerade zu Zeiten des Corona-Lockdowns würde sich eine sinnvolle Weiterbildung als Alternative zum Zeitvertreib über Netflix & Co. geradezu anbieten, wären da nicht auch die Sportbootschulen vom selbigen Lockdown betroffen. Diesem Dilemma trotzen nun immer mehr findige Sportbootschulen mit entsprechenden Online-Angeboten, über Webinare kann zumindest der Theorieunterricht problemlos von der Schule ins heimische Wohnzimmer verlagert werden. Ein von der ADAC Sportschifffahrt durchgeführter „Onlineausbildungs-Probeschlag“ bei der in München ansässigen Schule JoJo hat dabei i.S. Qualität beindruckt.

Live-Online-Präsenz-Kurse zum Sportbootführerschein-See

Der Unterricht wurde dabei in nahezu identischer Form zu den JoJo-Präsenzkursen durchgeführt und via Live-Streaming ins Wohnzimmer gebracht, Interaktion und Rückfragen waren bei der kleinen Lerngruppe stets uneingeschränkt möglich und auch Skripte und Lernunterlagen wurden rechtzeitig vor Kursbeginn per Post nach Hause gebracht.

Darf ich mit meinem Boot aufs Wasser? (Covid-19)

Für viele Skipper stellt sich momentan die Frage, ob Bootsausflüge noch gestattet sind. Die klare Antwort lautet jein.

Gemäß der bundesweit geltenden Allgemeinverfügung für den Wassersport gilt es, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.).

Sport und Bewegung an der frischen Luft, ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes ohne jegliche Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden.

Zählt nun der Wassersport zur Rubrik Sport? Leider nur teilweise.

Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die zur notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens zählen. Diese dienen der Freizeitgestaltung. Ein Betrieb ist damit ausgeschlossen.

Darf ich mein Boot Kranen, um Arbeiten auszuführen?

Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.
Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Privatpersonen dürfen also keine Arbeiten an Ihren Booten durchführen, Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen) hingegen schon.

Definitiv ausgeschlossen ist der Betrieb von Motorbooten! Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“ im Sinne der Allgemeinverfügung.

Gibt es Ausnahmen für Bootssportler zu Zeiten der Corona Pandemie?

Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten, Stand-up-Paddeln oder Kitesurfen, Windsurfen o.ä.
Ein Einwassern an öffentlich zugängigen Slipstellen ist zulässig. Insofern dürfen auch nicht-motorisierte Schlauch- oder Faltboote betrieben werden.
Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei eingebunden wird.

 

Wie verhält es sich im Ausland? Sind die Marinas z.B. in Italien in Betrieb?

Coronavirus in Italienischen Häfen

Internationaler Bootsschein – Wir, der ADAC sind weiterhin für Sie da

Die Kolleginnen und Kollegen der Sportschifffahrt des ADAC tun ihr Möglichstes,  um Ihre Anträge zur Bootsregistrierung zu bearbeiten, und dies zum größten Teil vom Home Office aus.
Aufgrund der aktuellen Situation kann es bei der Ausstellung des Internationalen Bootsscheins zu Verzögerungen kommen. 

Derzeit können per Post eingereichte Unterlagen maximal einmal wöchentlich gesichtet werden.
Alternativ können Sie alle die Bootsregistierung betreffenden Unterlagen per E-Mail einreichen. Damit kann eine zügige Bearbeitung gewährleistet werden. Ein Nachversand der Originalunterlagen ist derzeit nicht erforderlich. 

Nehmen Sie auch unser Angebot der Terminierung wahr und reichen die Unterlagen bereits jetzt ein. Zum gewünschten Ausstellungstermin wird der Bootsschein an Sie verschickt. Sollten Sie eine nachträgliche Änderung des Ausstellungstermins wünschen, reicht eine kurze E-Mail mit dem neuen Wunschdatum. 

Bitte geben Sie bei der Antragstellung auch eine E-Mail-Adresse an. Dies vereinfacht die Kontaktaufnahme bei Rückfragen, zudem erhalten Sie nach Ausstellung der Registrierung das Ihnen zugeteilte Kennzeichen per E-Mail. 

Bedenken Sie bitte auch, dass es seitens der Deutschen Post zu Verzögerungen bzw. Einschränkungen bei der Zustellung kommen kann. 

Bitte beachten Sie auch die weitere Meldung mit Hinweisen zu den derzeitigen Einschränkungen unserer Serviceleistungen

Einschränkungen bei der Bearbeitung des Internationalen Bootsscheins aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2

Der ADAC folgt der Empfehlung der Bundesregierung und hat zum Schutz der Mitarbeiter für alle Bereiche, die für die Leistungserbringung nicht zwingend im Gebäude des ADAC anwesend sein müssen, Home-Office angeordnet.

Leider können daher aktuell nicht alle Serviceangebote aufrechterhalten werden. Folgende Einschränkungen und Maßnahmen sind bereits in die Wege geleitet:

Der Service der Expressbearbeitung wird weiterhin angeboten, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

Bis auf weiteres erfolgt kein Expressversand des IBS, da dieser Vorgang manuell im Haus verrichtet werden muss
Der Bootsschein wird mit der normalen Post versendet.
Die Express-Servicegebühr wurde dementsprechend auf 45 € angepasst.

Da keine persönliche Vorstellung bei einem Notar erfolgen kann, bieten wir aktuell lediglich die einfache Abmeldebestätigung

Um weiteren Einschränkungen bereits entgegenwirken zu können, wurde beschlossen die Registrierungen, die sich mit Stand heute in der automatischen Verlängerung befinden und deren internationale Gültigkeit bis einschließlich 30.6.2020 endet, bereits in den nächsten Tagen als Anschlussdokument zu verlängern und an die aktuell vorliegende Adresse des Bootseigners zu verschicken. Sollten sich vor Ablauf der Gültigkeit Änderungen der Motorisierung oder Ausrüstung ergeben, können diese nur per E-Mail ([email protected]) beantragt werden. Der entsprechende Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung) muss beigefügt werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis für unsere Vorgehensweise. Wir hoffen, dass bald eine Besserung der Gesamtlage in Sicht ist und Ihr Bootsurlaub wie geplant stattfinden kann. Seien Sie achtsam und bleiben Sie gesund!

Schleusenbetrieb MHW/OHW unterbrochen

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Eberswalde hat heute am 17.3.2020 eine Pressemitteilung zum unterbrochenen Schleusenbetrieb an der Oberen-Havel-Wasserstrasse und Müritz-Havel-Wasserstrasse veröffentlicht.

Die vor-Ort mit WSV-Personal bedienten Schleusen an der
– Oberen-Havel-Wasserstraße (OHW) und
– Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW)
stehen ab sofort bis voraussichtlich 20.04.2020 nicht mehr für den Schiffsverkehr zur Verfügung.
Diese sind Mirow, Canow, Diemitz, Strasen, Wesenberg, Steinhavel, Marienthal, Pinnow, Schwedt.

Auf Grund der gegenwärtig bestehenden Ansteckungsgefahr und der damit verbundenen Gesundheitsrisiken durch den Corona-Virus ist diese Einschränkung im Sinne unserer Beschäftigten und der Nutzer/-innen der Wasserstraßen erforderlich.

Ausgenommen hiervon sind die automatisierten, in Selbstbedienung nutzbaren Schleusen unseres Reviers.

Rheinsberger Gewässer: Schleuse Wolfsbruch
Obere-Havel-Wasserstraße: Schleusen Liebenwalde, Bischofswerder, Zehdenick, Schorfheide, Regow, Bredereiche, Fürstenberg
Voßwinkel, Himmelpfort, Zaaren (erst ab 06.04.2020)
Templiner Gewässer: Schleuse Templin
Werbelliner Gewässer: Schleusen Rosenbeck und Eichhorst (ab Anfang April 2020 wegen derzeit laufender Bauarbeiten).

Es muss mit Einschränkungen auf den jeweiligen Kanalstrecken gerechnet werden, da keine Verkehrssicherungsarbeiten und Beseitigungen von Schifffahrtshindernissen durchgeführt werden können.

Aktuelle Meldungen entnehmen Sie bitte www.elwis.de.

Coronavirus in italienischen Häfen

Italien ist das Epizentrum der Corona-Pandemie, die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zwingen dabei auch die Marinas zum “Notbetrieb”. Die ADAC Stützpunktmarinas in Italien können Eignern jedoch zumindest eine Sorge nehmen: nach den Booten wird geschaut und sie sind sicher.

Das neuartige Coronavirus bestimmt derzeit unser Alltagsleben, viele Grenzen sind geschlossen und in einigen europäischen Ländern gibt es zur Verlangsamung der Virusverbreitung sogar Ausgangssperren.

Auch in Italien wurden mit dem Dekret „IchBleibeZuhause“ vom 11. März 2020 weitere Einschränkungen beschlossen. Damit ist es z.B. Eignern ausdrücklich untersagt, einen Ortswechsel zum Boot hin zu unternehmen. Berufstätige sind dazu angehalten, ihre Arbeit wo möglich ins Home Office zu verlegen oder über Urlaub bzw. Überstundenabbau ein Verlassen der eigenen vier Wände zu verhindern.

Boote werden in italienischen Marinas trotz Corona-Notbetrieb bewacht

Diese dringend notwendigen Maßnahmen haben natürlich auch Auswirkungen auf die personelle Besetzung der Marinas, die physische Präsenz in der Verwaltung und in den angeschlossenen Servicebetrieben ist auf ein notwendiges Minimum reduziert. Nach Rücksprache mit den ADAC Stützpunktmarinas in Italien betreffen diese Einschränkung jedoch ausdrücklich nicht die Beaufsichtigung und Bewachung der Boote und Yachten, dieser Service ist weiterhin uneingeschränkt gewährleistet.

Sollten Eigner während der eingeschränkten Bürozeiten Klärungsbedarf mit der Marinaverwaltung haben, so ist nach ADAC-Nachfrage bei den Betrieben derzeit die Kontaktaufnahme via E-Mail der effizienteste Weg.

Boote dürfen in Italien zu Freizeitzwecken derzeit nicht genutzt werden

In Italien ist ein Verlassen des Hauses derzeit nur unter wichtigem Grund möglich, zum Beispiel zur Ausführung beruflicher Zwecke, zum erreichen des Arbeitsplatzes, zur medizinischen Versorgung oder zur Heimkehr auf direktem Weg, hierzu ist eine Selbsterklärung mitzuführen.

Viele Vertragsverhältnisse laufen auch zu Ende März aus, häufig würde dieser Umstand dann auch eine Verlegung des Bootes notwendig machen, was unter den gegebenen Umständen unmöglich ist. Auch in diesen Fällen bitten die Stützpunktmarinas zur Kontaktaufnahme per E-Mail, so kann eine einvernehmliche Lösung besprochen werden.

Auch die deutsche Bundesregierung regelt entsprechende Einschränkungen bezüglich der Nutzung von Booten und Yachten,“Übernachtungsangebote dürfen nicht mehr zu touristischen Zwecken verwendet werden.“