Kategorie: Skipper.ADAC

10 Tipps für den Urlaub auf dem Hausboot

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5 Tipps, die das Anlegen erleichtern

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Flaggenführung in der Sportschifffahrt

Die Flaggenführung ist ein wichtiges Thema für Skipper, Missachtung der Regeln zeugt nicht nur von unseemännischem Verhalten.

Flaggenführung in der Sportschifffahrt

Die Flaggenführung bleibt nach wie vor ein wichtiges Thema für Skipper. Eine Missachtung der Regeln zeugt nicht nur von unseemännischem und unsportlichem Verhalten, sondern kann zu echtem Unmut bis hin zu Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen.

 

 

 

 

Flaggenrecht in der Seeschifffahrt

Die gesetzliche Grundlage der Flaggenführung ist das »Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe«, also das Flaggenrechtsgesetz (FlRG).
Das Recht zur Führung der Bundesflagge: In §1(1) FlRG heißt es: »Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten (See-) Schiffe (*) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.«
Dies bedeutet: Die Bundesflagge müssen Seeschiffe und Yachten führen, deren Eigner Deutsche sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und folgende Gewässer befahren möchten: Deutsche Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässer innerhalb der 12-Meilen-Zone (= Grenze der Hoheitsgewässer eines Landes) und auf den Hoheitsgewässern anderer Länder und auf der Hohen See. Zu den Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässern zählen in Deutschland u.a. auch der Nord-Ostsee-Kanal, die Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, die Weser unterhalb Bremen und die Ems unterhalb Papenburg.
(*) „Sonstige zur Seefahrt bestimmten (See-)Schiffe = Sportschiffe

Seeschiff

Bei der Feststellung, ob ein Fahrzeug tatsächlich als ein Seeschiff im Sinne des FlRG bezeichnet werden kann, kommt es auf drei Faktoren an: Die Bestimmtheit, die regelmäßige Verwendung und die Geeignetheit. Es wird untersucht, auf welchen Gewässern (See/Küste oder Binnen) der Eigner mit dem Schiff eigentlich fahren will, zu welchem Zweck das Fahrzeug eingesetzt wird, und ob bestimmte bautechnische Faktoren (z.B. Rumpffestigkeit, Länge, Motorstärke, uvm.) erfüllt werden. Dies bedeutet, dass Skipper, die nur gelegentlich oder ausnahmsweise die Küstengewässer oder die See befahren, nicht der Pflicht zur Führung der Bundesflagge unterliegen, da ihr Schiff nicht als ein »zur Seefahrt bestimmtes Fahrzeug« gilt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die objektiv nicht zur Seefahrt geeignet (= sicherheitstechnisch ungeeignet, die Grenze zur Seefahrt seewärts zu überschreiten) sind (i.d.R. bei weniger als 7 m Bootslänge). Es ist jedoch empfehlenswert, die Bundesflagge zu
führen. Sie ist der Nachweis für die nationale Zugehörigkeit eines Schiffes. Laut §8(3) FlRG muss sie nicht ständig, jedoch »beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen gezeigt werden.« Des Weiteren unterliegen diese Skipper dann dem Flaggenrecht der Binnenschifffahrt (siehe dort).

Voraussetzungen

Gemäß §2(1)1 dürfen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Bundesflagge führen, sofern sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Ist dies nicht gegeben, so muss ein Vertreter mit Wohnsitz in Deutschland ständig damit beauftragt werden, »dafür einzustehen, dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in (…) Deutschland (…) geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden (…)« (§2(2a) FlRG).
Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen die Bundesflagge führen, wenn sie von der zuständigen Flaggenbehörde (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, BSH) die Befugnis dafür erhalten haben. Weitere Informationen dazu erteilt das BSH (www.bsh.de).
Eine gecharterte Yacht führt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihren Liegeplatz hat.
Gemäß FlRG wird die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge sowohl im hoheitsfreien Raum der Hohen See als auch in fremden Staatsgebieten durch folgende Ausweise nachgewiesen:
§3a) (…) durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung (…). Eine Pflicht zum Eintrag ins Schiffsregister (See- oder Binnen) besteht für Boote mit einer Länge über 15 m.
§3d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge (…) 15 m nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat (weitere Informationen zur Ausstellung erteilt das BSH).
Für Sportboote mit einer Länge von unter 15 m gilt jedoch: Die Bundesflagge darf geführt werden, auch wenn kein Ausweis nach §3 FlRG vorliegt. Dies ergibt sich auch aus §4 Abs. 2 FlRG, wonach diese Schiffe einen Ausweis nach §3d FlRG nicht an Bord führen müssen (siehe §4 FlRG).
Der Internationale Bootsschein (IBS) ist kein Berechtigungsausweis zur Führung der Flagge mehr, wird aber im In- und Ausland als gültiges und amtlich anerkanntes Dokument akzeptiert. Skipper benötigen also keine weiteren Registrierungen

Flaggenrecht in der Binnenschifffahrt

Die gesetzliche Grundlage, §14(1) FlRG, besagt: »Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen (…)«. Dies bedeutet: Auf Deutschen Binnengewässern darf die Bundesflagge geführt werden, muss es aber nicht (Ausnahme: Auf der Donau und der Oder besteht für jedes Fahrzeug die Pflicht zur Führung der Nationalflagge).
§14 FlRG gilt für Binnenschiffe unabhängig von ihrer Größe und ihrer Zweckbestimmung (das heißt: § 14 FlRG gilt für auch für die Sportschifffahrt). Außerdem ist
das Recht zur Flaggenführung unabhängig von der Nationalität des Eigentümers. Das heißt, dass auch ausländische Fahrzeuge auf deutschen Binnenschifffahrtsstraßen die Bundesflagge führen dürfen, sofern sie einen deutschen Heimathafen haben.
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen im Ausland sind die dort geltenden Vorschriften zu beachten (z.B. Pflicht für ausländische Fahrzeuge, die Nationale zu führen).
Eine gecharterte Yacht führt in der Regel die Nationalflagge des Landes, in dem sie ihren Liegeplatz hat.

Kennzeichnung

Gemäß §9 FlRG muss ein Seeschiff, das einen Ausweis zur Berechtigung zur Führung der Bundesflagge hat, »seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen, sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es (gar) keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist stattdessen (…) der Registerhafen zu führen«. In der Binnenschifffahrt ist entsprechend zu verfahren (lt. Verordnung über die Kennzeichnung auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrender Kleinfahrzeuge).

Wo setzte ich welche Flagge?

Die Regeln dazu sollten nicht vernachlässigt werden.
Vor allem im Ausland ist die richtige Handhabung wichtig, denn manche Länder sind hier recht empfindlich.

Allgemeine Regeln

Alle Flaggen sollten in ordentlichem Zustand sein, also sauber und nicht ausgefranst.
Setzen Sie Flaggen an Flaggenleinen dicht unter der Saling (Querstange am Mast) bzw. dicht unter dem Flaggenknopf (beim Flaggenstock). Ziehen Sie die Flaggenleinen stramm, sie dürfen keine Lose haben.
Passen Sie die Größe der Flagge an die Größe Ihres Schiffes an. Auf ein kleines Boot passt sicherlich keine Flagge im Betttuch-Format. Im Fachhandel sind die Größen 20 x 30 cm, 30 x 45 cm und 45 x 60 cm erhältlich (Höhe x Breite).
Die Flaggenzeit ist vom 1.5. bis 30.9. von 8 Uhr, in den übrigen Monaten ab 9 Uhr bis Sonnenuntergang, spätestens jedoch bis 21 Uhr. Möchte Ihre gesamte Besatzung zum Ende der Flaggenzeit das Schiff verlassen, dürfen Sie die Flaggen nicht hängen lassen (Ausnahme: der Clubstander, siehe unten). Erkundigen Sie sich in fremden Revieren nach den örtlichen Gepflogenheiten.

Die Nationale

Sie ist der Nachweis für die nationale Zugehörigkeit des Bootseigners. Die deutsche Bundesflagge ist laut Artikel 12 des Grundgesetzes schwarz-rot-gold. Es ist nicht erlaubt, die Nationale durch eine andere zu ersetzen. Sie dürfen sie auch nicht durch die Europa-Flagge austauschen, selbst wenn diese im Eck die Nationale abbildet. Die schwarz-rot-goldene Flagge mit Bundesadler ist die sog. Bundesdienstflagge und allein Behördenfahrzeugen vorbehalten (FlRG § 8 (2) ). Sie müssen die Nationale nicht ständig, jedoch »beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen« zeigen (FlRG § 8 (3) ). Auf hoher See, außerhalb des Hoheitsgebietes eines Landes, brauchen Sie sie nicht zu setzen, es sei denn, es nähert sich ein Marine- oder Behördenschiff.

Der richtige Platz

Die Nationale wird am Flaggenstock gesetzt, wenn möglich achtern mittschiffs. Sollte dort kein Platz sein (z.B. wegen einer Badeleiter), dürfen Sie nach steuerbord ausweichen, nicht jedoch nach backbord. Damit die Flagge auch bei Flaute klarfällt und erkennbar ist, sollte der Flaggenstock ca. 40° nach hinten geneigt sein. Am Flaggenstock darf übrigens keine andere Flagge hängen! Achten Sie darauf, dass die Flagge das Hecklicht nicht verdeckt. Und setzen Sie die Nationale nicht am Achterstag, dies gilt als unseemännisch.

 

Die Gastlandflagge

In fremden Hoheitsgebieten und beim Einlaufen in einen ausländischen Gasthafen wird zusätzlich zur Nationalen die Gastlandflagge gesetzt. Damit geben Sie zu erkennen, dass Sie die Rechtsordnung des betreffenden Landes anerkennen. Darüber hinaus ist es eine Frage der Höflichkeit und des Respekts gegenüber dem Land. Die Flaggen zuvor besuchter Länder sollten Sie nicht zeigen (Ausnahme: siehe unten).

Der richtige Platz

Der beste Platz ist unterhalb der Saling steuerbords. Wenn Sie ein Boot ohne Mast besitzen, können Sie sie auch steuerbordseitig am Geräteträger befestigen. Setzen Sie die Gastlandflagge jedoch nicht backbords und niemals unter die Nationale. Unter der Steuerbordsaling hängt immer nur die Gastlandflagge. Ausnahmen: 1. Am letzten Tag einer Auslandsfahrt (= am Tag der Heimkehr), am darauf folgenden Wochenende und bei Saisonabschluss (= beim jährlichen Absegeln) dürfen die Flaggen aller besuchten Länder unter der Steuerbordsaling wehen. Sie werden in der Reihenfolge des deutschen Alphabets
und in gleicher Größe untereinander gefahren.
Beim Befahren eines Grenzflusses zwischen zwei Staaten dürfen zwei Gastlandflaggen übereinander gesetzt werden.

 

Der Stander/Clubstander

Der Stander ist die dreieckige Vereinsflagge, zum Beispiel der ADAC-Stander. Wenn Sie Mitglied mehrerer Vereine sind, wählen Sie in Fahrt den Stander des Vereins, dem Sie sich enger verbunden fühlen. Im Hafen eines Vereins wird natürlich der heimische Stander gesetzt. In fremden Häfen weht der Stander des ältesten ortsansässigen Clubs, dem Sie angehören. Es wird jedoch immer nur ein Stander gesetzt. Er weht bei Tag und Nacht.

Der richtige Platz

Der Stander gehört in den Großtopp. Sofern dies nicht möglich ist, dürfen Sie ihn auch als Gösch oder an oberster Stelle unter der Backbordsaling setzen. Um Verwechslungen mit Flaggensignalen zu vermeiden, müssen Sie den Stander hier ausnahmsweise während der Fahrt niederholen.

Verbandsflaggen

Sofern Sie Mitglied eines verbandszugehörigen Vereins (z.B. DSV) sind, dürfen Sie die Flagge Ihres Verbandes führen.

Der richtige Platz

Im Inland:

Am Bug an der Gösch
Bei Motorbooten mit Mast und Segelbooten an der Steuerbordseite unter der Saling
Am Geräteträger an steuerbord.

Im Ausland:

Bei Motorbooten mit Mast und bei Segelbooten an der Backbordseite unter der Saling
Am Geräteträger an backbord.

Die Gösch

Die Gösch ist eine Flagge in viereckiger Form, die in der Sportschifffahrt als Flagge des Heimathafens oder des Bundeslandes im Einsatz ist. Sie wird am Bug gesetzt und ist auf Segelyachten unüblich.

Signalflaggen

Die Signalflaggen des Internationalen Flaggenalphabetes dürfen nur nach den Vorschriften des Internationalen Signalbuches verwendet werden. Sie finden hauptsächlich in der Berufsschifffahrt Anwendung.

Sonstige Flaggen

Namens-, Landes- und Phantasieflaggen, Hauswappen etc. dürfen Sie unter der Backbordsaling setzen.

Flaggengruß

Der Flaggengruß ist unter Sportbootfahrern nicht mehr in allen Ländern gebräuchlich. Er wurde vielerorts durch den »Handzeichen-Gruß« abgelöst.

Flaggengala

Zu festlichen Anlässen werden ausschließlich Signalflaggen in gleichen Abständen vom Bug über die Masten bis zum Heck (= über die Toppen) zur Gala geheißt. Dabei ist die Reihenfolge abwechselnd zwei Buchstaben-Flaggen, dann ein Stander oder Zahlen-Wimpel usw. Setzen Sie die Nationale an der höchsten Stelle des Schiffes, also im Masttopp.

Flaggenparade

Die Flaggenparade wird in Sportboothäfen nur noch selten praktiziert. Alle Flaggen werden möglichst gleichzeitig gesetzt, beginnend mit der Nationalen am Heck, dann folgen Landes- und sonstige Flaggen. In umgekehrter Reihenfolge wird am Abend eingeholt.

Mastbruch: Wenn das Rigg runter kommt.

Mastbruch gehört unter Seglern zu den meistgefürchteten Szenarien, vor allem auf hoher See. Welche Gründe kann es für den Verlust des Riggs geben? Was ist im Fall der Fälle zu tun?

 

Raumwunder: Deckssalon-Yachten

Platz, Wohnkomfort und Schutz bei schlechtem Wetter: Deckssalon-Yachten bieten viele Vorteile. Wir stellen die Bauart vor.

Ominöse Wartungsplaketten an Rettungswesten – Die Hintergründe

In der vergangenen Woche warnte der Fachverband Seenot-Rettungsmittel e.V. (FSR) vor fragwürdigen Prüfsiegeln. Worauf Sie achten sollten.

„Im Zweifel können von der korrekten Wartung und Überprüfung der Rettungswesten Leben abhängen.“ Benjamin Bernhardt, General Manager der Firma Bernhardt Apparatebau im Schleswig-Holsteinischen Holm, deren Marke SECUMAR zu den führenden Rettungwesten-Herstellern weltweit gehört, kann viele Gründe aufzählen, weshalb Rettungswesten immer von autorisierten Partnern überprüft und gewartet werden sollten: „Manche unserer Modelle haben zum Beispiel spezielle Dichtungen, die nur an Partnerstationen geliefert werden, außerdem werden für die Wartungen je Hersteller verschiedene Werkzeuge und auch abgestimmte Manometer gebraucht, ohne die ein fachgerechter Austausch einzelner Bauteile und eine ordnungsgemäße Prüfung gar nicht erfolgen kann.“

Rein rechtlich gesehen hat jeder Besitzer von Rettungswesten die freie Wahl, wo er die Westen zur regelmäßigen Wartung abgibt, ähnlich wie die Inspektionen im Automobilbereich. Außerdem benötigt eine freie Wartungsstation keinerlei Zertifikate oder besondere Ausbildungen. So tauchen auch immer wieder sehr günstige Anbieter auf, die teilweise für einen einstelligen Eurobetrag eine Wartung anbieten. Laut Bernhardt ist es nicht möglich „für fünf Euro eine Weste fachgerecht zu überprüfen. Es sind sehr viele zeitintensive Schritte notwendig, wie Dichtigkeitsprüfungen, Austausch und vieles mehr, letztlich auch das Wiederklarmachen und korrekte Falten. Für mich bedeutet solch ein Billig-Angebot, dass da niemand wirklich richtig draufschaut, geschweige denn eine ordnungsgemäße Wartung durchführt.“ Allein bei der Faltung des Schwimmkörpers können Fehler passieren, die im Falle des Überbordgehens dazu führen, dass kein oder nicht genug Wasser an die Auslösevorrichtung gelangt und der in der Weste befindliche Schwimmkörper somit nicht gar nicht erst aufgeblasen wird.

Von den jeweiligen Herstellern autorisierte Fachbetriebe hingegen werden eingehend geschult und mit dem entsprechenden Werkzeug und Ersatzteilen ausgestattet, um eine einwandfreie und für die Sicherheit auf See zwingend erforderliche Wartung vorzunehmen.

„Im Zweifel können von der korrekten Wartung und Überprüfung der Rettungswesten Leben abhängen.“ Benjamin Bernhardt (Secumar)

Benjamin BernhardtBenjamin Bernhardt, Secumar

Vorgetäuschte und fragwürdige Plaketten aufgetaucht

Die von den Herstellern innerhalb des Fachverbands Seenot-Rettungsmittel e.V (FSR) autorisierten Fachbetriebe und Wartungsstellen vergeben nach erfolgreicher Prüfung ein Prüfsiegel, ähnlich einer TÜV-Plakette. Die Echtheit der Plaketten ist an dem Farbcode, der Identifikationsnummer der Wartungsstation sowie an der Seriennummer festzustellen (siehe Beispielbild am Ende dieses Artikels). So fiel in den vergangen Wochen auf, dass immer häufiger fragwürdige Prüfplaketten auftauchen, die in ihrer Machart und durch Gestaltungselemente  („FSR“) offenbar den Eindruck erwecken sollen, ein offizielles Prüfsiegel zu sein.

Augenscheinlich wird dabei auch sehr skrupellos vorgegangen: So tauchte eine der ominösen Plaketten an einer Weste auf, die vorher bereits von einer autorisierten Wartungsstation als Totalschaden bzw. „nicht einsatzbereit“ gekennzeichnet wurde. Laut Benjamin Bernhardt gab es auch in der Vergangenheit schon Fälle, in denen Westen neue Plaketten bekamen, obwohl deren Lebensdauer bereits erheblich überschritten wurde. Solche Prüfsiegel täuschen lediglich vor, dass die betroffenen Westen gewartet und in einwandfreiem Zustand sind – im Notfall kann das tödlich enden.

fragwuerdige-PrüfplaketteEine der ominösen Prüfplaketten. ©FSR
Empfehlung für die Wartung

Der FSR bittet in einer Stellungnahme alle Nutzer und Nutzerinnen von Rettungswesten: „Achten Sie immer darauf, ob die Wartungsstation, die Ihre Westen wartet, vom Hersteller dazu autorisiert wurde. Die Informationen dazu hält der Hersteller parat und hilft Ihnen im Zweifelsfall die Echtheit einer Plakette zu überprüfen.“ Bernhard bestätigt diesen Hinweis eindringlich, denn nur Partnerbetriebe seien technisch geschult, mit Handbüchern ausgestattet und in der Lage, Rettungswesten ordnungsgemäß zu warten. Eine fachgerechte Kontrolle und Wartung besteht aus wesentlich mehr Schritten, als zum Beispiel nur die Auslösetabletten und CO2-Flaschen auszutauschen. Eine hochwertige Rettungsweste ist ein sehr komplexes Gebilde, bestehend aus vielen Einzelteilen, deren einzelne Funktionen aufeinander abgestimmt sind. „Wir haben schon Westen gesehen, deren Schwimmkörper gerollt und nicht nach Anleitung gefaltet wurden – das kann dazu führen, dass sie im Fall der Fälle nicht mehr aufblasen.“

Lesen Sie hier mehr über die Wartungsintervalle von Rettungswesten

 

Prüfsiegel MerkmaleMerkmale der Prüfsiegel

Revierbericht Ibiza & Formentera

Revierbericht Ibiza Formentera: Das balearische Inselpaar ist ideal für entspannte Törns mit der Familie und für Crews, die am liebsten in schönen Buchten ankern.

FSR warnt vor ominösen Prüfsiegeln auf Rettungswesten

Achtung, fragwürdige Wartungsplaketten im Umlauf!

Prüfplaketten von Mitgliedsunternehmen des Fachverbands Seenot-Rettungsmittel e.V. (FSR) auf den Rettungswesten sind wie TÜV-Plaketten bei Autos: Sie bestätigen eine ordnungsgemäße Wartung und Funktionstüchtigkeit. Jetzt schlägt der FSR Alarm: Fragwürdige Plaketten wurden auf mehreren Produkten entdeckt.

Erkennbar ist das am Farbcode, der nicht dem Ausgabejahr der Plakette entspricht. Außerdem fehlt die Identifikationsnummer einer Wartungsstation oder eine Seriennummer der Plakette. Es wurden ferner Plaketten gefunden, die durch die Buchstaben „FSR“ den Anschein der Originalität erwecken sollen.

„Außerdem wurde eine der ominösen Plaketten auf einer Rettungsweste entdeckt, die in der Vergangenheit bereits durch eine seriöse, reguläre Wartungsstation als Totalschaden beziehungsweise nicht mehr einsatzbereit gekennzeichnet worden war“, sagte FSR-Vorsitzender Michael Dibowski.

Der FSR bittet alle Nutzerinnen und Nutzer von Rettungswesten: „Achten Sie immer darauf, ob die Wartungsstation, die Ihre Westen wartet, vom Hersteller dazu autorisiert wurde. Die Informationen dazu hält der Hersteller parat und hilft Ihnen im Zweifelsfall die Echtheit einer Plakette zu überprüfen.“

Nähere Informationen und viele wertvolle Tipps rund um die Sicherheit auf dem Wasser gibt es auf der Webseite des Verbandes https://fsr.de.com/